Kosten der Betreuung Hallo,
Kinder müssen nicht für die Betreuung der Eltern bezahlen, jedenfalls nicht direkt. Die Justizkasse kann sie nicht als Kostenschuldner heranziehen.
Jedoch ist es durchaus möglich, dass der oder die Betreute verpflichtet ist, einen Unterhaltsanspruch gegen seine/ihre Kinder geltendzumachen, um die Vergütung zahlen zu können.
Ob ein solcher Unterhaltsanspruch besteht, richtet sich nach familienrechtlichen Grundsätzen. Es würde sich vorliegend um den sog. Elternunterhalt handeln. Hier ist jedoch der Selbstbehalt beim Einkommen zu beachten. Er beträgt 1400 Euro. Liegt das Einkommen darüber, so wird hierauf noch einmal die Hälfte des übersteigenden Einkommens hinzuaddiert.
Kinder und der Ehegatte des Betreuten sind vorrangig unterhaltspflichtig. Der Elternunterhalt greift also erst dann, wenn diese nicht leistungsfähig und damit unterhaltspflichtig sind.
Möglich ist allerdings, dass die Kinder ihr Ver Vermögen einsetzen müssen. Hier existiert keine strikte Grenze. Es ist das Vermögen einzusetzen, dass nicht für Lebensunterhalt oder die eigene Alterssicherung verwendet wird.
Mehrere Kinder sind anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet. |