Hallo Marita,
eine Unterhaltszahlung setzt immer Leistungsfähigkeit voraus. Für den
Kindesunterhalt ist die
Düsseldorfer Tabelle maßgeben. Welcher Unterhalt, also welche Spalte dort maßgebend ist, richtet sich nach dem Einkommen. Ändert sich dies, so ist auch die Unterhaltszahlung anzupassen. Bei Selbständigen ist es häufig so, dass sich das Einkommen monatlich ändert. Deshalb wird ein monatliches Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre angenommen.
Besteht ein Unterhaltstitel, dann kommt eine Änderung nur in betracht, wenn sich das Einkommen wesentlich ändert. Es kann also nicht bei jeder Schwankung eine Anpassung erfolgen. So kann man auch argumentieren, wenn der Unterhaltsanspruch für die Kinder nicht tituliert ist.