Hallo,
das ist wahrlich eine nicht alltägliche Situation. Nach der Scheidung lebt ein Kind beim Vater und ein Kind bei der Mutter.
Für das Kind, das beim Vater lebt, leistet er den Betreuungsunterhalt. Also muss die Mutter grundsätzlich den Barunterhalt leisten. Berechnet wird die Höhe des Kindesunterhalts nach der
Düsseldorfer Tabelle. Es gibt jedoch selbstverständlich einen Selbstbehalt. Der Selbstbehalt bedeutet, dass vom Nettoeinkommen ein Betrag, der von den Oberlandesgerichten i.d.R. bei 900 Euro angesiedelt wird, verbleibt, damit der Unterhaltspflichtige seinen eigenen Bedarf decken kann.
Das Kind hat aber seit der Unterhaltsrechtsreform einen gesetzlichen Anspruch auf einen
Mindestunterhalt. Dieser muss dem Kind (unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes) immer gezahlt werden. Der Unterhaltsverpflichtete muss unter Umständen eine weitere Arbeit annehmen bzw. seine Erwerbstätigkeit ausdehnen.