Unterhalt bei Kindesbetreuung Hallo,
wenn du ein Kind unter 3 Jahren betreust, brauchst du keine Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit der Vollendung des 3. Lebensjahres ist dir dann eine Teilzeitarbeit zuzumuten. Hast du aber jetzt schon gearbeitet und bist noch dabei, dann kannst du nicht so ohne weiteres den Job hinschmeißen. Nur mit guten Gründen.
Zahnklammer, Konfirmation und Klassenfahrt sind Mehrbedarf, was i.d.R. vom unterhaltsverpflichteten Kindesvater zusätzlich zum Tabellenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist!
Der Selbstbehalt für einen berufstätigen Unterhaltsschuldner liegt bei 900 Euro.
Du bist natürlich verpflichtet, über dein Einkommen Auskunft zu geben, kannst das gleiche aber auch von dem Kindesvater verlangen.
Aber zahlen brauchst du meiner Auffassung nach nichts. |