Hallo,
also, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft in die Brüche geht, gelten die allgemeinen Regeln über die Gemeinschaft des BGB. Es sei denn, man hat einen Vertrag abgeschlossen.
Alles was dem einen Partner eigentumsmäßig gehört, darf diesere bei der Auseinandersetzung der eheähnlichen Gemeinschaft auch behalten. Wenn allerdings mitfinanziert wurde, so besteht ein i.d.R. ein Anspruch auf anteiligen Ersatz des aktuellen Verkehrswertes.
Was den Hausrat anbelangt, so wendet die Rechtsprechung die Hausratverordnung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft analog an. Es kommt darauf an, wer auf die Hausratgegenstände angewiesen ist. Schau auch mal hier:
Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.