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Alt 17.10.2009, 13:28
Alexandra Alexandra ist offline
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Hallo,

also mit 18 Jahren ist deine Tochter volljährig und sie muss den Unterhalt selbst einklagen. Es sei denn, sie hat dich hierzu bevollmächtigt. Dann musst du in ihrem Namen handeln.
Die Düsseldorfer Tabelle ist auch für privilegierte volljährige Kinder anzuwenden, d.h. für Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen. Das ist bei deiner Tochter offensichtlich der Fall.
Die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Vaters und der Anzahl der sonstigen unterhaltsberechtigten Kinder. Schulden des Unterhaltsverpflichteten mildern sein Nettoeinkommen nur bedingt. Nicht alle Schulden sind zu berücksichtigen. Um also etwas näheres sagen zu können, müsste man die Höhe des Einkommens wissens. Hier hat die Tochter auch einen Auskunftsanspruch.
Bevor man an Prozesskostenhilfe denkt, sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen. Dafür sollte man Beratungshilfe beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragen. Das AG stellt einen Beratungshilfeschein aus. Dann ist die Erstberatung durch einen Anwalt bis auf 10 Euro kostenlos.
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