Gesundheitsfürsorge bei Betreuung Hallo,
nein, beide können auf keinen Fall unterschreiben. Denn: hat der Betreute die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Operation, dann ist nur seine Einwilligung rechtlich wirksam. Der Betreuer darf nicht einwilligen. Eine Einwilligung vom Betreuer ist dann wirkungslos. Hat der Betreute die Einsichtsfähigkeit in die Tragweite der OP nicht, dann ist der Betreuer am Zug. Die Unterschrift des Betreuten ist dann ohne Wirkung. Also bei OP Einwilligung: entweder der Betreute oder der Betreuer. Es gibt natürlich eine Ausnahme: wenn nämlich das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt für die Gesundheitsvorsorge angeordnet hat. dann muss immer der Betreuer seine Zustimmung zu einer Erklärung des Betreuten geben. Dann wären beide am Zug, wenn der Betreute einsichtsfähig ist. |