Ehefähigkeitszeugnis Hallo Mark,
ja, der Standesbeamte hat Recht. Gem. § 1309 Abs 1 BGB braucht ein Ausländer, der in Deutschland heiraten will, ein Ehefähigkeitszeugnis, wenn er hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eheschließung ausländischem Recht unterliegt. Und gem. Art. 13 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) richten sich für jeden Verlobten die Voraussetzungen der Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem er angehört.
Die inneren Behörde des Heimatstaates muss das Ehefähigkeitszeugnis ausstellen. Es ist nicht ausreichend, wenn dies ein Konsulat macht. Im Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass nach dem Heimatrecht des ausländischen Verlobten die Voraussetzungen für eine Eheschließung in der Person des Ausländers erfüllt sind.
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