Hi Coldplay,
erstmal danke für deine Antwort :-)
Zu Punkt 1: Er hat mehr gezahlt als er ohne die Eintragung der Freibeträge hätte zahlen müssen, da ja der Basisbetrag zur Berechnung logischerweise höher war...
Es ist richtig, dass auch die Steuerrückerstattungen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen, von daher deine Frage berechtigt ;-)
Allerdings besteht seitens des U-Empfängers kein gesetzl. Anspruch darauf, dass diese Steuerrückerstattung (des U-Zahlers) nachher geteilt wird.
Vielmehr wird diese Rückerstattung nach dem Zuflussprinzip in dem Jahr in welchem die Erstattung erfolgt, zu dessen Einkommen addiert und bildet dann die neue Basis zur Berechnung.
Zur Info und zu deinem Punkt 2: Der U-Empfänger unterschreibt dem U-Zahler die Anlage U mit der Folge, dass der U-Z diese steuerlich geltend machen kann; dadurch verringert sich sein zvE und er zahlt WESENTLICH weniger Steuern (das ist ja Sinn der Sache). Im Gegenzug dazu muss der U-E nicht nur sein eigenes Einkommen versteuern, sondern die Unterhaltszahlungen obendrauf, sodass der U-E WESENTLICH höhere Steuern zahlen muss als wenn er lediglich sein eigenes Einkommen versteuern müsste. Die Anlage U sieht weiterhin vor, dass der U-Z dem U-E diesen Steuernachteil ausgleicht, da der U-Z darüber hinaus immer noch einen immensen Geldvorteil für sich behält. Es geht hier also um eine legale Art Steuern zu sparen.
Mein Ex meint nun, dass er durch die erhöhten Zahlungen seinen Verpflichtungen mir den Steuernachteil ausgleichen zu müssen bereits nachgekommen ist.
Das Problem hier: Es geht um die vergangenen 5 Jahre... !!! Erst vor einem Jahr kam alles aufn Tisch und jetzt ist das so richtig kompliziert...
Mein Ex hat einen cleveren Anwalt, aber diesmal scheint er im Unrecht zu sein; ich habe durch die Freibeträge lediglich vom Steuervorteil profitiert, was rechtens ist, und mag jetzt einfach nur was mir zusteht, nämlich meinen Steuerschaden ersetzt, der sich auf eine 5-stellige Summe beläuft... mein Ex hat dabei immer noch einen finanziellen Vorteil und den kann er auch behalten...
LG Sabine
Geändert von SabineKa (25.01.2012 um 18:18 Uhr)
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