Ja, das ist korrekt. Seit Inkrafttreten des FamFG nennt sich die Prozesskostenhilfe in den darunter fallenden Angelegenheiten
Verfahrenskostenhilfe. An den Voraussetzungen der Bewilligung hat sich jedoch nichts geändert. Es muss also Aussicht auf Erfolgt bestehen und es muss Bedürftigkeit gegeben sein.