Scheidung und Einwilligungsvorbehalt Sehr geehrte Forumgemeinde,
bei dem Scheidungsverfahren eines Betreuten geht es um die Reichweite des Einwilligungsvorbehalts.
Der Betreute (Schizophrenie) lebt in Scheidung, dh das Scheidungsverfahren ist anhängig. Der Betreute will absolut nichts mehr mit seiner Frau zu tun haben und würde am liebsten nicht mal zum Scheidungstermin gehen.
Die Ehefrau hat durch ihren Anwalt beantragt keinen Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Rentenanspruch des Betreuten ist minimal, weit unter dem Sozialhilfeniveau.
Der Versorgungsausgleich würde aber etwa 100 Euro monatlich zugunsten des Betreuten ergeben, was seine künftige Rente verdreifachen würde.
Er selber hat schon mehrfach geäußert, dass er nur geschieden werden will und sonst nichts von der Frau haben will. Keinen Unterhalt, keine Rente, einfach nichts.
Seit April besteht ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge. Die Betreuung umfasst u.a. die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung im Scheidungs- und Scheidungsfolgeverfahren.
Es stellt sich die Frage, ob ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich durch den Betreuten im Rahmen des Einwilligungsvorbehalts der Genehmigung des Betreuers bedarf. Weiterhin ist fraglich, ob die Genehmigung zu erteilen ist, weil es dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.
Zwar bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betreuten, aber in Bezug auf die Ehefrau scheintsein Wunsch, nichts mehr mit ihr zu tun haben zu wollen, anderseits eindeutig.
Greift hier § 1795 BGB, da es sich ja quasi um ein Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten handelt, dasvom Einwilligungsvorbehalt ausgenommen ist.
Müsste der Betreuer auch gegen den Willen des Betreuten gegenüber der Frau Unterhaltsansprüche geltend machen? Der Betreute ist Empfänger von SGB-II Leistungen und es ist abzusehen, dass die Agentur irgendwann die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit erreichen wird und er dann ins SGB XII kommt. |