Einwilligungsvorbehalt und Familiengericht Hallo,
wird auf den Versorgungsausgleich verzichtet, ist das ein das Vermögen betreffendes Geschäft, das dem Einwilligungsvorbehalt unterliegt.
Vom Einwilligungsvorbehalt ausgenommen sind gem. § 1903 Abs. 2 BGB nur solche familiengerichtlichen Geschäfte, die ein Minderjähriger ohne Zustimmung seiner Eltern vornehmen kann. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich fällt nicht hierunter.
Allerdings ist es nicht ratsam, die Einwilligung zu erteilen, denn es ist doch durchaus denkbar, dass der Betreute auf die höhere Rente angewiesen sein kann. Wäre dies der Fall, dann widerspricht der Verzicht dem Wohl des Betreuten. Möglicherweise hätter er auch einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer, der die Einwilligung erteilt.
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich erfordert des weiteren auch die familiengerichtliche Genehmigung!
Viele Grüsse,
Günter |