Verzicht auf Versorgungsausgleich Hallo,
der Verzicht würde ja auch zu Lasten des Sozialhilfeträgers wirken, jedenfalls möglicherweise.
Auch aus diesem Grunde wäre er nicht wirksam bzw. die Einwilligung hierzu mit Schadensersatzansprüchen behaftet.
Grüsse
Mika |