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Alt 11.01.2010, 21:26
Peter Peter ist offline
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Standard Unterhaltskürzung für Besuche beim Kindesvater

Hallo,

Unterhaltskürzung für die Zeit der Besuche beim Kindesvater sind nicht zulässig. Das der Vater das Kind während der Besuche und an Wochenenden verköstigt, ist in der Düsseldorfer Tabelle schon berücksichtigt. Das ist eindeutig und daran gibt es nichts zur rütteln. Das steht zwar nicht im Gesetz, wohl aber ist es ständige Rechtsprechung.

Wenn der Vater nicht freiwillig seine Einkommensunterlagen offenlegt, dann bleibt nur der Weg über eine Auskunftsklage. Ein anderer Weg fällt mir nicht ein. Du kannst ihn ja darauf hinweisen, dass er verpflichtet ist, sein Einkommen unter Belegen offen zu legen. Weiß er aber wahrscheinlich auch selbst. Wenn er es dann immer noch nicht macht, dann bleibt wohl nur die Klage.

Gruss
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