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Alt 01.09.2009, 11:35
Peter Peter ist offline
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Standard Einkommen bei der Unterhaltsberechnung

Hm, jetzt hab ich schon mal selbst nachgesehen.

Im Gesetz ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht aufgeführt. Es ergibt sich aus den vom BGH entwickelten Grundsätzen und aus den Leitlinien der OLG. Besonders bekannt sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Düsseldorf.

Beim Einkommen wird auf die Einkommensart nach dem Einkommenssteuergesetz zurückgegangen. Die steuerpflichtigen Einkommensarten sind in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einküfte aus Gewerbebetrieb
Einküfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG
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