Übergang des Unterhaltsanspruchs auf die ARGE Hi Tim_Bo,
also wenn ein Unterhaltstitel für die Ex-frau oder das gemeinsame Kind besteht, so kann daraus vollstreckt werden. Man muss den Gerichtsvollzieher beauftragen. Zahlt er allerdings für das Kind nicht, so tritt das Jugendamt in Vorleistung und der Unterhaltsanspruch des Kindes kann von dem Jugendamt gegen den Unterhaltsschuldner geltend gemacht werden.
Der Ex-Mann hat offensichtlich keinen Unterhaltstitel, also kein Urteil, aus dem sich eine Unterhaltspflicht der Ex-Frau ergibt.
Solange kein Unterhaltstitel vorhanden ist, kann die ARGE auch keine Zahlung von Unterhalt verlangen, denn es ist bei so einem Sachverhalt auch davon auszugehen, dass überhaupt kein Anspruch auf Unterhalt des Mannes besteht.
Die Arge kann aber, wenn Sie Hartz IV an den Mann zahlt, eventuelle Unterhaltsansprüche auf sich überleitetn und sie geltend machen. Im Klartext heißt das: sie kann eine Unterhaltsklage erheben, die aber meiner Ansicht nach in so einem Fall keine Erfolgsaussichten hat. Solange kein Unterhaltstitel besteht, besteht keine Veranlassung der Frau, irgendeine Zahlung zu leisten. Das ist meine persönliche Meinung, klar.
Gruss,
Ludwig |