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Alt 08.09.2009, 17:10
Carolina Carolina ist offline
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Registriert seit: 08.09.2009
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Standard Kiindesunterhalt bei Nichtstun

Hallo,

also die Frage ist, inwieweit ein volljähriges Kind nach abgeschlossener oder abgebrochener Ausbildung oder nach Schulabgang ohne weitere Ausbildung von den Eltern Unterhalt verlangen kann.
Dazu ist zu sagen, dass der oder die Volljährige eine umfassende Erwerbsobliegenheit hat. Er ist verpflichtet, eine Arbeit jeder Art anzunehmen und darf den Eltern nicht auf der Tasche liegen. Die Eltern können erst einmal den Nachweis vom ihrem volljährigen Kind verlangen, dass es sich hinreichend um Arbeit bemüht hat. Es reicht keinesfalls, sich beim Arbeitsamt als arbeitslos zu melden. Also, wer erwachsen ist und seine Ausbildung beendet hat, ist für sich selbst verantwortlich (s. Entscheidung des BGH in FamRZ 1985, S. 1245).

Während der Wartezeit vor Ausbildungsbeginn, kann, wenn sie länger dauert, vom Kind eine Aushilfstätigkeit zur Minderung seinr Bedürftigkeit verlangt werden.
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