Es geht hier um den
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.
Sofern keine Kinder zu erziehen sind, sehe ich auch nicht ein, warum die Ehefrau ihren Bedarf nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft decken kann!!
Sicherlich sie ist arbeitsunfähig krank und kann auch psychischen Gründen ihren alten Beruf als Krankenschwester nicht mehr ausüben!! Gleichwohl müßte sie m.E. mit einem Arbeitsvermittler der Arbeitsagentur klären, welchen Beruf sie zukünftig ausüben kann! Dann müßte sie auch ihre Bemühungen nachweisen.
Schließlich gibt es noch gewisse
Ausschlussgründe nach § 1579 BGB, von denen hier ggf. Ziffer 4 greifen könnte.