Dein jordanischer Freund hat derzeit eine
Aufenthaltserlaubnis für
Studienzwecke nach § 16 AufenthaltsG.
Für die Eingehung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft müßte er zunächst einen gültigen Nationalpass aus Jordanien haben.
Ein Familiennachzug wir nicht zugelassen, wenn die LEbenspartnerschaft oder Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wird, dem NAchziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (
§ 27 Abs. 1 a AufenthaltsG).
Ein Lebenspartner wird einem Ehepartner dabei gleich gestellt (§ 27 Abs. 2 AufenthaltsG).
Die Aufenthaltserlaubnis würde zunächst für mindestens 1 Jahre, aber längstens für die restliche Passgültigkeit erteilt werden (§ 27 Abs. 4 Satze 3 + 4 AufenthaltsG).
Später kann ihm dann eine
Niederlassungserlaubnis (§ 28 Abs. 2 AufenthaltsG) als unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden. Noch später könnte dann ggf. eine Einbürgerung erfolgen.