Lebensführung einschränken Hallo,
das stimmt nur bedingt. Von der Rechtsprechung wurden Kindern im Verhältnis zum Elternunterhalt bereits zugemutet, Vermögensdispositionen rückgängig zu machen. So müssten sie ein gekauftes Haus wieder verkaufen.
Entscheidend ist wohl die Vorhersehbarkeit und die Zumutbarkeit. War es also vorhersehbar, dass die gegenwärtige Lebensführung für die Bezahlung des Unterhalts eingeschränkt werden muss? Ist das zumutbar? So lauten die Fragen, die sich das u.U. unterhaltspflichtige Kind stellen muss.
Es müssen besondere Anhaltspunkte für das Kind vorliegen, damit es davon ausgehen muss, dass die Eltern unterhaltsbedürftig werden. Kinder müssen nicht stets vorsorglich damit rechnen, dass sie Vermögensdispositionen rückgängig machen müssen, nur weil es generell möglich ist, dass Eltern unterhaltsbedürftig werden können. |