Welches Familiengericht ist zuständig Hallo Udo,
also die Zuständigkeit des Familiengerichts in Scheidungen ist gesetzlich geregelt.
Es ist das Familiengericht für die Scheidung zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn das nicht gegeben ist, so ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Trifft auch das nicht zu, so ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Kann man auch das nicht feststellen, so ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Beklagten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers gelegen ist.
Also ganz schön kompliziert die Zuständigkeitsregelung, oder? Also, wenn deine Frau nicht im Ausland wohnt, dann ist jedenfalls nach der letzten Regel das Familiengericht zuständig, in dem deine Frau wohnt. |