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#1
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| Hallo, es geht darum, dass das Jugendamt bei einer mir bekannten Familie das einzige Kind herausholen will. Unter welchen Voraussetzunge ist das möglich. Ist da ein Gerichtsverfahren durchzuführen oder kann das Jugendamt aus eigener Ermächtigung handeln? Danke Klaus |
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#2
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| Hallo, das Jugendamt kann nicht aus eigener Machtvollkommenheit handeln. Es ist immer ein Gerichtsverfahren und ein Gerichtsbeschluss erforderlich, wenn der Mutter oder dem Vater oder beiden das Sorgerecht für ein Kind entzogen werden soll und auf eine andere Person übertragen werden soll. |
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#3
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| Zusatz: Ausnahme besteht für ein Jugendamt nur bei Gefahr in Verzug ... Das geschieht dann aber auch mit Polizeieinsatz, wobei das Kind denn einstweilig durch den Fachdienst in Obhut genommen wird und das zuständige Gericht am Folgetag über eine sog. Einstweilige Anordnung das herausgenommene Kind vorraussichtl. in diesem Status beläst bis alles geklärt ist. Sollte das Gericht auf Antrag des Fachdienstes für Jugend (ASD, Jugendamt ...) entscheiden, dass ein Kind/er vom Sorgeberechtigten getrennt wird muss eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB vorliegen. Geändert von wach (11.11.2009 um 10:47 Uhr) |
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| Stichworte |
| familie, gerichtsverfahren, jugendamt, kind |
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