Betreuungsgericht Seit dem 1.9.2009 gibt es in Deutschland kein Vormundschaftsgericht mehr, sondern ein Betreuungsgericht. Die Änderung ist durch das FamFG eingeführt worden. Das Betreuungsgericht hat folgende Zuständigkeiten zugewiesen bekommen: die rechtliche Betreuung (und Unterbringung) von Volljährigen, die Unterbringung nach dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken (PsychKG). Daneben ist es für betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, etwa Pflegschaften für Erwachsene, zuständig.
Einschlägig sind die §§ 271 ff FamFG sowie die § 23a und § 23c GVG.
Wo findet man nun das Betreuungsgericht? Es ist Teil des Amtsgerichts. Zuständig für die Entscheidung ist entweder der Richter oder der Rechtspfleger. Die Aufteilung nimmt das Rechtspflegergesetz, RpflG, vor. § 15 Rechtspflegergesetz bestimmt die Aufgaben, die dem Richter im Betreuungsverfahren vorbehalten sind.
Was fällt im Detail in die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts? Beispielsweise regelt das Betreuungsgericht die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung. Es wählt den Betreuer aus. Im württembergischen Teil von Baden-Württemberg übernimmt der zuständige Bezirksnotar die Funktion des Betreuungerichtes gem. § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit.
Zu beachten ist eine Übergangsregelung.
Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, die vor dem 1.9.2009 beantragt oder von Amts wegen eingeleitet wurden, werden nach dem alten Recht, also nach dem FGG zu Ende gebracht.
Es zählt das Datum des Antragseingangs beim Gericht. Für bereits vor dem 1.9.2009 angeordnete Betreuungen und Unterbringungen kommen die neuen Regelungen zum Tragen, wenn es sich um selbständige, eigene Angelegenheiten handelt, die mit einem eigenen Beschluss enden. Das sind dann eigene Verfahren. Beispielsweise sind Erweiterungen der Aufgabenkreise des Betreuers, ein Betreuerwechsel oder Genehmigungsanträge eigenen Verfahren, die somit, wenn sie nach dem 31.8.2009 bei Gericht eingegangen sind, nach dem neuen Recht behandelt werden. |