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  #1  
Alt 31.08.2009, 21:18
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Registriert seit: 18.08.2009
Beiträge: 240
Standard Neues FamFG

Hallo,

nach dem neuen FamFG gibt es ab dem 1.9. die Möglichkeit, dass eine Betreuung sowohl unter Vormundschaftsgericht oder unter Betreuungsgericht geführt wird. Wann trifft das eine oder das andere zu?

Gruss
Herbert
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  #2  
Alt 31.08.2009, 22:43
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Registriert seit: 18.08.2009
Beiträge: 240
Standard Neues FamFG zum 1.9.2009

In Betreuungssachen gibt es ab dem 1.9.2009 nur noch das Betreuungsgericht, § 23c GVG. Ausnahme: die Übergangsregelung des Art. 111 FGG-RG

Artikel 111 FGG-RG

Abs. 1:
Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden
Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

Abs. 2:
Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

Absätze 3 bis 5 ....


Diese Übergangsbestimmungen führen dazu, dass zunächst alle am 1. September 2009 bereits anhängigen Verfahren beim Vormundschaftsgericht unter Anwendung der FGG-Vorschriften fortgeführt werden; allerdings werden die in diesen Verfahren erforderlichen Vorgänge, die mit einer Endentscheidung enden (z.B. Genehmigungs- oder auch Vergütungsverfahren), nach FamFG behandelt.

Gemäß Bemerkungen des Bundesministeriums der Justiz vom 21. Juli 2009 soll nunmehr Art. 111 Abs. 2 FGG-RG dahingehend ausgelegt werden, dass jeder neue Verfahrensgegenstand im Rahmen einer laufenden Betreuung oder Pflegschaft ab dem 1. September 2009 ein neues, dem FamFG unterliegendes Verfahren einleitet. Als Gegenstand des Verfahrens kommen beispielsweise die gerichtlichen Genehmigungen einer Willenserklärung oder die Entlassung des Betreuers oder Pflegers in Betracht. Weitergehend können Altverfahren von den Vormundschaftsgerichten auf die Betreuungsgerichte übergeleitet werden, auch wenn keine Verfahrenshandlung ansteht.

Sinn und Zweck ist es, dass alle vormundschaftsgerichtlichen (Alt-)Verfahren zügig in neue FamFG-Verfahren übergehen.

Altverfahren werden bei den Vormundschaftsgerichten nach FGG geführt, dies gilt insbesondere für Verfahren, die nicht mit einer Endentscheidung enden.
Vorgänge, die mit einer Endentscheidung (§ 38 Abs. 1 FamFG) abgeschlossen werden, sind FamFG-Verfahren vor dem Betreuungsgericht; im Zusammenhang mit einer solchen Entscheidung sollen diese Verfahren insgesamt auf das Betreuungsgericht übergeführt werden. Ob die Vormundschaftsgerichte einfach so, ohne dass eine Entscheidung ansteht, Verfahren auf das Betreuungsgericht überleitet, dürfte nicht wahrscheinlich sein.
Das Problem für den Betreuer ist nicht, ob das Vormundschaftsgericht oder Betreuungsgericht zuständig ist - es ist jedenfalls das Amtsgericht.
Wesentlich wichtiger ist die Überlegung, ob das Verfahren nach FamFG oder FGG abläuft, etwa für die Frage der unterschiedlichen Rechtsmittel.

Geändert von Gast (31.08.2009 um 22:47 Uhr)
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Stichworte
betreuungsgericht, vormundschaftsgericht

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