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#1
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| Hallo zusammen, bin neu hier und möchte mich ein bisschen schlau machen. Bis gestern dachte ich, dass sowas für mich nie notwendig sein würde, bis eine Mail von meiner Frau kam. Sie meinte, ihre Anwältin sagte, dass sie Anspruch auf Unterhalt hat. Auf die Frage, um welche Summe es hier geht, konnte meine Frau noch keine Antwort geben. Sie meinte, ich solle halt den Brief der Anwältin abwarten. Bis dahin kann ich wahrscheinlich keine Nacht schlafen. Hier mal ein paar Zahlen, vielleicht kann mir hier jemand sagen, was da eventuell auf mich zukommt. Ich habe seit 1.1.11 die SK1 und verdiene 2300EUR netto Meine Frau arbeitet auch Vollzeit und verdient 1600EUR netto Ich zahle Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle von 353EUR Mit Kindergeld hat sie also 537EUR Mein Sohn fängt im September sein Studium an, Studiengebühren bezahlt seine Taufpatin. Welchen eventuellen Anspruch auf Unterhalt hat meine Frau? Fällt dieser Trennungsunterhalt nach der Scheidung tatsächlich weg? Kann der Trennungsunterhalt rückwirkend bis zu Trennung (31.8.10) verlangt werden? Ich führe seit der Trennung ein Haushaltsbuch, um eine Übersicht über meine Finanzen zu behalten und ich kann sagen, es bleiben kaum 200EUR pro Monat übrig, die ich sparen kann. Würde mich über Feedback sehr freuen - vielleicht sogar positives Feedback. DANKE |
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#2
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| Hallo Goldkäfer, du müsstest unbedingt erstmal zwischen den verschiedenen Unterhaltsarten unterscheiden. Das ist wichtig, damit keine missverständnisse auftreten. Mit "Unterhalt" meint die Anwältin deiner EX dann entsprechend einen nachehelichen Unterhalt, da ihr nun geschieden seid!?![/B] Weil, auch von Trennungsunterhalt (rückwirkend) ist in deinem Beitrag die Rede. Da ich nicht glaube, dass rückwirkend TU gezahlt werden muss gehe ich mal von nachehelichem Unterhalt ( ab Scheidung ) aus. Das Kind ist bereits fast erwachsen, sie ist vollzeit tätig und erhält mehr als einen Hungerlohn. Ich sehe da keinen Grund für einen nachehelichen Unterhalt. Auf den ersten Blick zumindest. Gibt es deiner Einschätzung nach wesentliche berufsbedingte Nachteile für deine EX aufgrund der Kindererziehung? Darüber wäre evtl. mal nach zu denken. Hat sie die Anwältin erst vor kurzem eingesetzt? Weil sonst hätte diese ja auch TU für deine EX rausboxen müssen. Und du hast keinen Anwalt, nehme ich an!? Die 537 Euro kannst du gedanklich deiner Frau jedenfalls nicht zuschreiben wenn diese Summe aus Kindergeld und Kindesunterhalt besteht. Deine Frau ist ja nicht das Kind. ![]() An deine Frau zahlst du momentan also nicht 537 Euro, sondern 0,00 Euro. Gruß |
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#3
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| Hallo Coldplay, vielen Dank für die schnelle Antwort, hier noch ein paar Infos. 1. Über Scheidung hatten wir uns nie Gedanken gemacht, sie meinte wir können getrennt bleiben, müssen uns aber nicht scheiden lassen - kostet nur unnötiges Geld, d.h. es wurde noch keine Scheidung beantragt. 2. mein Sohn, der bei ihr lebt, ist 18 Jahre alt 3. Meine Frau bekommt 0EUR Unterhalt 4. Für mich war immer klar, wenn sie Vollzeit arbeitet, muss ich keinen Unterhalt zahlen - meine Schuld, habe mich nie informiert. 5. Sie wollte für sich auch nie Unterhalt, wurde jetzt aber wohl von Freunden vollgequatscht. 6. Die Anwältin haben wir im August 2010 bemüht, um eine außergerichtliche Trennungsvereinbarung zu erstellen. Die kam aber nie in die Pötte und hat jetzt nach Anruf meiner Frau gesagt, dass sie Anspruch auf Unterhalt hätte. 7. Nein, ich habe noch keinen Anwalt 8. eventuelle scheidung wollten wir mit einem Anwalt machen. Wenn es um Unterhaltsstreit geht, kann man das wohl vergessen, was dann höhere Anwaltskosten nach sich zieht, d.h. sie schneidet sich damit ins eigene Fleisch. Ich habe mal hier im Forum gelesen, da stehen so verschiedene Informationen, dass man da nicht richtig schlau draus wird. Wenn man die Formeln hier grob nimmt, würde das bedeuten Mein Gehalt: 2300 Ihr Gehalt: 1600 Summe: 3900 die hälfte: 1950 minus ihr gehalt: 1600 = 350EUr >> wird dann der TU sein, kann ich mir definitiv nicht leisten Dann habe ich jeden Monat mehr Ausgaben als Einnahmen - wie soll das gehen? Interessiert das niemand? Vielen Dank, bin jetzt echt verzweifelt, wenn ich das hier alles lese Gruß aus dem sonnigen München |
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#4
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| Hallo Coldplay, was meinst Du mit berufsbedingte Nachteile wegen der Kindererziehung? Meine Frau arbeitet Vollzeit als Altenpflegerin und mein Sohn geht demnächst in die Uni, muss also nicht betreut werden. Oder wie kann ich das verstehen? Zitat:
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#5
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| Hi, Hintergrund ist, ob deine Frau damals einen evtl. gut bezahlten job / aufstrebende Karriere oder ein vielversprechendes Studium an den Nagel hängen musste aufgrund der klassischen Rollenverteilung ( Kindererziehung + Haushalt ). Das wären ehebedingte Nachteile bei denen sie dahingehend argumentieren könnte, dass sie nicht die gleiche Möglichkeit hatte, sich um ihren beruflichen Werdegang zu kümmern, in dem Maße wie du diese hattest. Dies würde dann heute über den nachehelichen Unterhalt ausgeglichen werden. |
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#6
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| Hallo Coldplay, mein Frau hat Arzthelferin gelernt und im Rahmen der Erziehung eine kleine Pause gemacht und anschließend wieder in ihrem Beruf gearbeitet, bis sie vor ca. 8 Jahren in die Altenpflege ging. Also jobmässig war das kein Nachteil, nur verlorenes Gehalt, weil eben nicht verdient. Wie sieht denn nun der nacheheliche Unterhalt aus und wie lange muss der gezahlt werden? Irgendwie wird mir grad schlecht und ich sehe meine Felle bzw. meine geringen Reserven davon schwimmen. Trotzdem danke für Deine Hilfe |
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#7
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| sorry, ich habe eben erst bemerkt, dass du zwei Beiträge hintereinander verfasst hattest... Finanzielle ehebedingte Nachteile schließe ich bei dieser Sachlage dann ebenfalls aus. Zusammen mit den anderen Fakten, halte ich generellen nachehelichen Unterhalt für nonsense. Kommen wir zum TU. Soweit ich das nun blicke, habt ihr nichtmal ein Datum für Scheidung weil nicht wirklich etwas in die Wege geleitet wurde? Ich würde mir schleunigst einen Anwalt nehmen und die Scheidung selbst einreichen. Natürlich ist aktuell dann noch TU zu zahlen in ungefährer Weise, die deiner Kalkulation entsprach. Das eine Scheidung nur Geld kostet behaupten besonders gerne diejenigen, die weiterhin gerne die Rentenpunkte des anderen sammeln möchten. Ein klarer Schnitt ist immer besser, auch wenn dieser erstmal Geld kostet. Drumherum kommt ihr doch langfristig eh nicht. Du benötigst einen guten Anwalt. Vielleicht kann dieser aufgrund der vorhandenen Trennungszeit bewirken, dass die Zeit bis zur rechtmäßigen Scheidung kürzer ist, und somit auch weniger TU anfällt. Den Punkt Nr. 6 habe ich nicht richtig verstanden. Was sollte das genau gewesen sein? Geändert von Coldplay (18.08.2011 um 13:50 Uhr) |
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#8
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| nein, um Scheidung haben wir uns noch nicht gekümmert und das ärgert mich jetzt im nachhinein. Werde mir gleich heute Nachmittag einen Termin bei einem Anwalt besorgen, um das schnell durch zu ziehen. Ich möchte das meiner Frau gar nicht unterstellen, dass sie bei ihrer Aussage nur an die Rentenpunkte gedacht hat. Sie hat auch keine großen Reserven und wenn wir das jetzt durchziehen, haben wir beide gar keine mehr. Glaubst Du, dass ich die TU ab dem Zeitpunkt meines Auszugs zahlen müsste, d.h. eine große Nachzahlung leisten? |
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#9
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| Zitat:
Zitat:
Eher nicht möglich! Gib mal in Google "Trennungsunterhalt rückwirkend" ein. Da bin ich eben auf interessante Aussagen gestossen. |
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#10
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| sehr interessant: Wann muss kein Trennungsunterhalt mehr gezahlt werden? 1. Unterhaltszahler verdient zu wenig, um Unterhalt zahlen zu können 2. Der Unterhaltsberechtigte verdient mittlerweile selbst genug3. Der Unterhaltsberechtigte könnte verdienen, tut dies aber nicht (Verletzung der Erwerbsobliegenheit) 4. Der Unterhaltsberechtigte hat eine neue Beziehung in Form einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft 5. Verwirkung (§ 1579 Nr. 2 – 7 BGB iVm § 1361 Abs. 3 BGB Kann man Trennungsunterhalt für die Vergangenheit geltend machen? Grundsätzlich kann Trennungsunterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Ausnahmen: 1. Der Unterhaltsschuldner ist erfolglos gemahnt worden. 2. Der Unterhaltsschuldner ist aufgefordert worden, seine Einkommensverhältnisse offen zu legen. 3. Es besteht eine Zahlungsvereinbarung, die der Unterhaltsschuldner nicht einhält. Das bedeutet, dass darauf geachtet werden muss, den Unterhaltspflichtigen rechtzeitig anzuschreiben. Achten Sie, falls Sie den Schuldner mahnen möchten, auf eine hinreichend konkreten Text, der auch einen genauen Unterhaltsbetrag enthält. sorry für doppelpost. |
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