Der Anspruch auf Unterhalt im Alter richtet sich nach § 1571 BGB. Danach hat nach der Schediung einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er wegen Arbeitslosigkeit so alt ist, dass von ihm eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Im Gesetz steht keine feste Altersgrenze. Altersunterhalt gibt es, wenn typischerweise von einem bestimmten Alter an in einer bestimmten Berufssparte niemand mehr eingestellt wird. Das Alter liegt so zwischen 55 bis 60 Jahren. Gerade Frauen haben es ab diesem alter sehr schwer, wieder in den Beruf einsteigen zu können, wenn sie über Jahre nicht mehr im Beruf tätig waren. Das gilt grade für Branchen, die ständig dem technischen Fortschritt ausgesetzt sind.
Es kommt aber auf den Einzelfall an. Hat z.B. jemand erst mit über 60 geheiratet, dann seinen Hilfsjob aufgegeben, sich dann kurze Zeit später wieder scheiden lassen, dann wird ihm zuzumuten sein, wieder in den Hilfsjob einzusteigen.
Altersunterhalt steht der geschiedenen Frau aber nicht schon dann zu, wenn sie irgendwann nach der Scheidung alt wird. Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Voraussetzungen schon zur Einsatzzeit, also in dem in § 1571 BGB angegebenen Zeitpunkt voragen.