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  #1  
Alt 21.01.2012, 12:13
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Standard Unterhaltsnachforderung

Guten Tag!
Folgendes Problem stellt sich mir:

Ich bin meiner Exfrau zu Unterhalt verpflichtet seit Mai 2010, zeitlich begrenzt bis Oktober 2012.

Laut Gerichtsurteil war meine Exfrau verpflichtet mir bis zum 30. April 2011 ein erneutes Gutachten vorzulegen aus dem sich ihre krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit ergibt, dies hat sie aber nicht getan, woraufhin ich den laufenden Unterhalt einbehielt.
Die ARGE meldete sich daraufhin bei mir, und fragte warum ich keinen Unterhalt bezahle. Ich erklärte den Sachverhalt des fehlenden Gutachtens, worauf man mir sagte, dass man meiner Exfrau nun nahelegen würde sich dieses Gutachten zu beschaffen.
Dieses Gutachten ist mir nun heute, ca. 10 Monate später, zugegangen.
In dem Gutachten bringt der Gutachter zum Ausdruck, dass sich an der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit nichts geändert hätte.
Daraufhin fordert mich die ARGE nun auf den laufenden Unterhalt ab Februar 2012 bis Oktober 2012 zu zahlen, was ich ja als legitim empfinde.
Gleichzeitig fordert die ARGE aber jetzt den von mir einbehaltenen Unterhalt ein, das sie in Vorleistung gegangen wären.

Wer sagt mir denn, dass meine Exfrau ab Mai 2011 nicht arbeitsfähig gewesen wäre? Vielleicht sogar gearbeitet hat, ohne es bei der ARGE anzugeben? Kann ein Gutachter rückwirkend sagen, dass die Krankheit vor einem halben Jahr noch genauso akut war? Oder ist die Krankheit zum Zeitpunkt des Gutachtens wieder akut geworden weil meine Exfrau vielleicht (ich weiß dass sie es tut) gearbeitet hat und es dadurch zum attestieren der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit geführt hat?

Mir stellt sich ganz einfach die Frage, ob in der Zeit ab April 2011, wo kein aktuelles Gutachten vorgelegen hat, wozu meine Exfrau gerichtlich per Urteil angehalten war, überhaupt ein Unterhaltsanspruch gegeben war. Kann jemand der so eine Auflage hat denn mal irgendwann, wie gesagt ein halbes Jahr später, zum Arzt gehen? Das hätte meine Exfrau ja auch noch weiter hinauszögern können dann, vielleicht bis zum Ende der Titulierung, und dann nochmal eben ein Gutachten nachschieben....

Dass der Unterhalt mit Vorlage des Gutachtens wieder auflebt ist mir wie gesagt klar, aber die Zeit dazwischen sehe ich als fragwürdig an.

Kann mir jemand etwas raten, oder gibt es vergleichbare Fälle??

Grüße

baumaennchen
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  #2  
Alt 21.01.2012, 18:53
edy edy ist offline
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Beiträge: 701
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Hallo baumaennchen,

Du warst durch Urteil, deiner Ex zu Unterhalt verpflichtet, der an eine
Bedingung geknüpft war.Diese Bedingung wurde nicht erfüllt.

Somit warst du nicht verpflichtet Unterhalt zu zahlen.

Ich würde dir ein Beratungsgespräch bei einem RA für Familienrecht empfehlen,
ca. 200€ (Beratungskosten vorher klären). Wenn er dich im Recht sieht dann
soll er sich mit dem Jobcenter auseinander setzen.

lg
edy
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  #3  
Alt 22.01.2012, 12:38
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Ich denke ich komme nicht drumherum....

Grüße
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  #4  
Alt 22.01.2012, 12:40
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Beiträge: 362
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Zitat:
Zitat von edy Beitrag anzeigen
Somit warst du nicht verpflichtet Unterhalt zu zahlen.
Hallo Edy,

meine Bauchgefühl sagt mir, dass dies nicht funktionieren wird. Das fehlende Gutachten bestätigt nämlich auch nicht, dass sie arbeitsfähig gewesen sei.
Und da die Erwerbsunfähigkeit immernoch existiert, wird ein guter Anwalt auch entsprechend argumentieren und ein Richter eher nicht gegen die Frau urteilen. Ich könnte mir da eher einen geringen Abzug vorstellen, den der Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen darf. Wenn überhaupt.

Das Beratungsgespräch ist auf jeden Fall eine gute idee. Hoffentlich erzählt uns der Themenstarter, wie diese Sache ausgehen wird.
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  #5  
Alt 22.01.2012, 13:47
edy edy ist offline
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Beiträge: 701
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Hallo Coldplay ,

Also mein Bauchgefühl sagt mir das er Recht bekommen kann.

Ich denke wenn die Ex kein ALGII beziehen würde,dann hätte sie den
Unterhalt einklagen müssen (was nicht funktioniert hätte,weil lt.Gerichts-
beschluss die Vorlage des Gutachtens nötig war).

Die EX machte sich diese Mühe aber nicht,denn das Geld floss ja weiter.

Ich bin der Meinung,die Unterhaltszahlung wurde mit Recht gestoppt,da
keine Zahlungpflicht bestand.

Nicht geforderter Unterhalt gilt als verbraucht.

Ich bin auch mal auf das Ergebnis gespannt.

lg
edy
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  #6  
Alt 22.01.2012, 14:29
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Zitat:
Ich denke wenn die Ex kein ALGII beziehen würde,dann hätte sie den
Unterhalt einklagen müssen (was nicht funktioniert hätte,weil lt.Gerichts-
beschluss die Vorlage des Gutachtens nötig war).

Die EX machte sich diese Mühe aber nicht,denn das Geld floss ja weiter.
Das ist auch einer meiner Gedanken...

Was wäre gewesen, wenn sie erst im Oktober diesen Jahres ihr Gutachten
vorgelegt hätte...

Das Gutachten sagt, dass sich ihr Krankheitsbild nicht verändert hat, okay,
zum Zeitpunkt des Gutachtens.
Was ist mit der Zeit vorher, ich weiß, dass meine Ex innerhalb des letzten halben Jahres große familiäre Probleme zu bewältigen hatte, vielleicht hat das das Krankheitsbild nun wieder schlimmer werden lassen, und vorher war sie
evtl. arbeitsfähig...
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  #7  
Alt 22.01.2012, 16:31
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Hallo,

hier kommt es auf den genauen Wortlaut des Vergleichs an. Es ist möglich, dass wir hier eine an einen bestimmten Termin geknüpfte Bedingung haben; es ist aber auch möglich, dass hier letztlich der lückenlose Nachweis der Erkrankung ausreicht, der ja erbracht ist. Das muß sich ein Fachmann genau anschauen, da kommt es wirklich auf jedes Wort an.

Was mich wundert, wieso bekommt sie ALG II, wenn sie länger als ein halbes Jahr arbeitsunfähig ist? Das ist doch dann eigentlich ein Fall für die Grundsicherung.

Herzlichst

TK
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  #8  
Alt 22.01.2012, 17:43
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Mit dem Thema Grundsicherung und ALG II kenne ich mich nicht so
aus...

Muss wohl mal zum Ra...

Danke für eure Infos und Mitteilungen!!
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  #9  
Alt 23.01.2012, 08:51
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Zitat:
Zitat von timekeeper Beitrag anzeigen
Was mich wundert, wieso bekommt sie ALG II, wenn sie länger als ein halbes Jahr arbeitsunfähig ist? Das ist doch dann eigentlich ein Fall für die Grundsicherung.
Hallo Timekeeper,

ich habe bereits in einem anderen Thread nicht verstanden, was du unter Grundsicherung verstehst! Kannst du das bitte mal genauer erläutern?
Für mich ist die Grundsicherung das Hartz IV.

Und wer über das ALG I hinaus noch weiter ohne Beschäftigung ist, erhält fortan entsprechend ALG II. So wie in diesem Fall hier ebenfalls zu erkennen ist.
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  #10  
Alt 23.01.2012, 09:10
edy edy ist offline
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Hallo Coldplay,

Grundsicherung gibt es auch nach dem SGB XII.

Wer länger dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (z.B. wegen Krankheit).

Grundsicherung ? Wikipedia


lg
edy
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