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  #1  
Alt 26.03.2011, 00:19
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Beiträge: 1
Standard Auskunftspflicht nichtehelicher Partner?

Hallo,

Meine Freundin soll dem Sozialamt ihre Vermögensverhältnisse offenlegen, da ihre Mutter Hilfe beantragt hat (bezieht Rente, reicht wohl nicht).
In diesem Formular soll auch der Partner, also in dem Falle ich, Angaben machen. Wir sind weder verheiratet noch ist die Partnerschaft eine eingetragene.
Und wenn ich ganz ehrlich bin, sehe ich nicht ein, dem Sozialamt mein Einkommen und mein Vermögen zu offenbaren, ich habe mit der Mutter meiner Freundin absolut nichts zu tun und bin auch nicht gewillt, einen Anteil zum Unterhalt zu leisten (meine Freundin übrigens genausowenig, da keinen Kontakt).

Frage, bin ich wirklich verpflichtet, meine Vermögensverhältnisse und mein Einkommen offenzulegen? Der §117 des SGB sagt etwas über "nicht getrennt lebende Partner" aus, was IMHO auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden wäre.

Mit welchem Recht sollte mein Einkommen zur Berechnung des Unterhalts eines nicht mit mir Verwandten Menschen herangezogen werden?

Danke
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  #2  
Alt 29.03.2011, 19:23
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Beiträge: 164
Standard

Hallo Topsi,

Im § 1601 BGB steht:

Zitat:
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
...und § 1605 BGB sagt:

Zitat:
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Da dieses nicht gegeben ist, müsstet Du auch keine Auskunft erteilen.

LG chico
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  #3  
Alt 30.03.2011, 08:16
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Registriert seit: 12.08.2010
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 362
Standard

guten morgen,

Zitat:
Zitat von Topsi_Kret Beitrag anzeigen
...und bin auch nicht gewillt, einen Anteil zum Unterhalt zu leisten
außerdem denke ich nicht, dass es bei dieser auskunftsanfrage darum geht, als schwiegersohn unterhalt zu leisten. dazu besteht nämlich keine rechtliche grundlage.
eine anfrage in dieser form möchte höchstens die frage klären, ob ein evtl. unterhaltspflichtiger einen partner zu hause sitzen hat, welcher noch zusätzlich durchgefüttert werden muss oder ob dieser ein eigenes einkommen in der art besitzt, sodass sich die kosten des evtl. unterhaltspflichtigen sogar in einigen punkten halbieren (zb. miete).
(deine freundin dadurch also leistungsfähiger werden könnte)

Zitat:
Zitat von Topsi_Kret Beitrag anzeigen
(meine Freundin übrigens genausowenig, da keinen Kontakt).
dies alleine zieht in den seltensten fällen wenn es nicht mit damaliger vernachlässigung der sorgepflicht und häuslicher gewalt einhergeht.
aber bloß weil in den letzten jahren der kontakt eingeschlafen ist wird man nicht von der unterhaltspflicht gegenüber eines elternteiles befreit.

ich habe dieses thema bei mir persönlich ebenfalls gehabt, von daher kann ich wenigstens hier mal etwas aus erfahrung sprechen!



schau auch mal in ähnliche threads. irgendwo wurde es kurz angesprochen. es gibt haufenweise freigrenzen und regeln die letztendlich zum stolperstein für die behörden werden können wenn diese von euch klug angewendet werden.



ich hatte das gefühl das die unterhaltspflicht gegenüber eines elternteils doch eher lasch gehandhabt wird. unser richter kam mir wenig enthusiastisch in diesen belangen vor. vielmehr hatte ich den eindruck, dass auch er persönlich wenig hinter dieser regelung stand. kann man auch gut nachvollziehen, da sich jemand seinen partner selbst aussuchen kann, die eltern aber nicht. jemanden deshalb zu knechten, würde als richter auch mir schwerfallen. ^^


.

Geändert von Coldplay (30.03.2011 um 08:21 Uhr)
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