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#1
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| Hallo, ich hab gehört, beim Elternunterhalt gilt der sog. Nachranggrundsatz. Was bedeutet das? Gruss Heiko |
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#2
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| Hi, Der Nachranggrundsatz beim Elternunterhalt bedeutet, dass die Voraussetzungen deines Unterhaltsanspruchs der Eltern gegen die Kinder viel enger sind, als für den Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber den Eltern. Hintergrund ist die Annahme, dass sich die Kinder auf eine Unterhaltsleistung an die Eltern nicht eingestellt haben und durch die Sozialabgaben und Steuern ohnehin zur Finanzierung der Elterngeneration beitragen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Nachranggrundsatz klar herausgearbeitet. Grundlegend ist die Entscheigung vom 7.6.05, 1 BvR 1508/96. So müssen Eltern etwa ihr Vermögen verwerten, bevor sie einen Unterhaltsanspruch gegen die Kinder geltend machen können. Ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn keine oder keine ausreichende Altersversorgung besteht oder die Eltern arbeitslos sind. Dann darf die Arbeitslosigkeit aber nicht vermeidbar gewesen sein: die Eltern müssen alle Arbeiten, auch qualitativ geringwertige, annehmen. |
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#3
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| Hallo, das stimmt nur bedingt. Von der Rechtsprechung wurden Kindern im Verhältnis zum Elternunterhalt bereits zugemutet, Vermögensdispositionen rückgängig zu machen. So müssten sie ein gekauftes Haus wieder verkaufen. Entscheidend ist wohl die Vorhersehbarkeit und die Zumutbarkeit. War es also vorhersehbar, dass die gegenwärtige Lebensführung für die Bezahlung des Unterhalts eingeschränkt werden muss? Ist das zumutbar? So lauten die Fragen, die sich das u.U. unterhaltspflichtige Kind stellen muss. Es müssen besondere Anhaltspunkte für das Kind vorliegen, damit es davon ausgehen muss, dass die Eltern unterhaltsbedürftig werden. Kinder müssen nicht stets vorsorglich damit rechnen, dass sie Vermögensdispositionen rückgängig machen müssen, nur weil es generell möglich ist, dass Eltern unterhaltsbedürftig werden können. |
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| elternunterhalt, nachranggrundsatz |
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