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Alt 01.09.2009, 22:51
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Standard FamFG - neues Verfahrensrecht in Familiensachen

Am 1.9. 2009 ist das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) in Kraft getreten. Das Gesetz ist Bestandteil des sog. FGG-Reformgesetzes (FGG-RG). Es bringt neben dem FamFG als Artikel 1 des FGG-RG eine Neuregelung der Gerichtskosten in Familienverfahren (FamGKG in Artikel 2 des FGG-RG) und in weiteren über 100 Artikeln eine Vielzahl von Änderungen geltender Gesetze mit sich.

Ziel der umfassenden FGG-Reform war es, das Verfahren in Familiensachen zu vereinheitlichen und zugleich die weiteren Verfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die bisher im „Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FGG) aus dem Jahre 1898 zusammengefasst waren, auch systematisch und inhaltlich neu zu gestalten.

Die Zersplitterung der Materie hatte ihre Grund darin, dass bestimmte Familienverfahren, die als „streitige“ Verfahren ausgestaltet waren, wie etwa die Ehescheidung oder Unterhaltsverfahren, in der Zivilprozessordnung (ZPO), andere Verfahren wie etwa Kindschaftsverfahren, Vormundschaftssachen dagegen durch das FGG geregelt wurden. Zudem enthielt das FGG eine Anzahl weiterer verfahrensrechtliche Abschnitte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, etwa das Betreuungsverfahren.

Das FamFG sollte die Unübersichtlichkeit in den Verfahrensgrundsätzen, der Zuständigkeit, der Entscheidungen und der Rechtsmitteln beheben.

Im Zentrum des FamFG steht die Zusammenfassung des Familienverfahrens. Alle diese Verfahren wurden in das FamFG aufgenommen. Konsequenterweise wurden die betreffenden Vorschriften in der ZPO (Buch 6) aufgehoben.

Sieht man sich das FamFG systematisch an, so stößt man auf einen allgemeinen Teil, der die für alle Verfahrensarten geltenden Grundsätze (Beteiligung am Verfahren, Vertretung, Anhörungen, Entscheidungen, Rechtsmittel, Vollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz als selbständiges Verfahren) enthält. Anschließend findet man einen großen Abschnitt über die Familiensachen, in dem alle bisher unterschiedlich geregelten Verfahrensteile zusammengeführt und systematisiert wurden. Dazu gehören z.B. das Scheidungsverfahren, Kindschaftssachen, Abstammungs- und Adoptionssachen, Unterhalt, Verteilung des Haushaltes, Güterrecht usw.). Schließlich werden im dem FamFG die weiteren, den Prinzipien der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugehörigen Verfahrensarten, geregelt, etwa das Betreuungsverfahren, Nachlassverfahren, Registerverfahren und Aufgebotsverfahren.

Einer Reform unterzogen wurde auch das System der Entscheidungen und Rechtsmittel. Entschieden wird nunmehr in den Verfahren nach dem FamFG einheitlich durch Beschluss, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, die in der Regel innerhalb eines Monats bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird einzulegen ist.

Durch die Neufassung des des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wurde zudem die Gerichtsstruktur geändert. Um die Kompetenz der Familiengerichte auszubauen wurde das sog. „Große Familiengericht“ geschaffen, welches für alle Verfahren, die die Beziehungen von Ehepartnern und Lebenspartnern und das Eltern-Kind–Verhältnis betreffen, zuständig ist. Auch die Gewaltschutzsachen fallen nunmehr in diese Zuständigkeit. Das Vormundschaftsgericht wurde abgeschafft, was aus der Verfahrenskonzentration auf das Familiengericht resultiert. Gleichzeitig wurden Betreuungsgerichte eingerichtet. Mit diesen Änderungen wurden auch Zuständigkeitsprobleme im Verhältnis der verschiedenen Abteilungen der Amtsgerichte untereinander beseitigt.

Mit der FGG-Reform treten auch weitere Änderungen geltender Gesetze in Kraft. Hinzuweisen ist hierbei besonders auf die Änderungen im Betreuungsrecht durch das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das erstmals die Rechtsfragen der Patientenverfügung im Zusammenhang mit der rechtlichen Betreuung regelt (§§ 1901a ff. BGB). Wenn im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten eine Patientenverfügung vorliegt hat der Betreuer deren Übereinstimmung mit der Lebenssituation des Betreuten zu prüfen und bei Übereinstimmung dem darin festgelegten Willen des Betreuten Geltung zu verschaffen, d.h. sie gegenüber den Ärzten zu vertreten. Das trifft auch zu, wenn zwar keine Verfügung vorliegt, der Betreuer jedoch die Behandlungswünsche des Betreuten ermitteln kann. Die Änderung enthält auch Vorschriften über die Genehmigung von Behandlungen durch das Betreuungsgericht und die dabei zu beachtenden Verfahrensgrundsätze, die wiederum in die Bestimmungen des FamFG eingeflossen sind.
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betreuungsgericht, famfg, familiengericht, fgg, verfahren

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