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#1
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| Ein freundliches Hallo an alle Forumleser, Folgende Situation: im Jahr 2007 wurde Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt durch gerichtlichen Vergleich vereinbart. Im Januar 2008 wurde die Ehe geschieden, fortan entfiel der Trennungsunterhalt, der Kindesunterhalt lief weiter gemäß Vergleich von 2007. In der Scheidungsverhandlung wurde mündlich geäußert, dass aufgrund des Vermögensausgleichs mit nachehelichen Unterhaltsforderungen nicht zu rechnen sei. Leider wurde das (auch auf Zureden meines damaligen Anwaltes) nicht ins Protokoll der Scheidungsverhandlung aufgenommen. Im Februar 2008 forderte die Gegenanwältin zur Einkommensauskunft wegen nachehelichem Unterhalt auf. Ich meinerseits habe dann die Ex-Frau dazu aufgefordert ihr Einkommen darzulegen, dem sie nur unzureichend (Umfang, Form) nachgekommen ist. Das gerügt unterbreitete die Gegenanwältin ein "Angebot", was ich nicht annahm, ohne dass ich bis dato Einkommensauskunft erteilt hätte. Eine korrekte Einkommensauskunft der Ex-Frau erfolgt trotz Mahnung meinerseits nicht. Ca. Juni 2008 sendete ich ein Fax mit Fristsetzung zur Äußerung, andernfalls ich das Verfahre als erledigt erachte. Damit war Ruhe. Anfang September 2011 erhalte ich nun ein Schreiben mit dem Betreff "Einkommensüberprüfung im Rahmen von Unterhaltszahlungen". 1. Satz: "wir vertreten nach wie vor die rechtlichen Interessen Ihrer geschiedenen Ehefrau ... als gesetzliche Vertreterin der gemeinsamen Kinder..." Eine neue Anwaltsvollmacht war nicht beigefügt. Meine Fragen: Wie lange ist eine Anwaltsvollmacht grundsätzlich nach einem abgeschlossenen Verfahren gültig? Kann ich vor Auskunftserteilung auf die Vorlage einer aktuellen Vollmacht bestehen? |
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#2
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| Hallo Zahlvater , m.E. wirst du durch ein an dich gerichtetes Schreiben "in Verzug" gesetzt. d.h. sollte deiner Ex nachehelicher Unterhalt per Gericht zugesprochen werden,dann ist ab diesem Schreiben zu zahlen. Ob du nun von deiner Ex direkt oder durch einen RA aufgefordert wirst, dürfte egal sein. Ansonsten bekäme der RA eben eine neue Vollmacht. lg edy |
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#3
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| Hi, hier geht es doch wohl um Kindesunterhalt. Und da ist nun mal alle zwei Jahre Auskunft zu geben. Herzlichst TK |
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