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  #1  
Alt 23.01.2010, 22:35
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Registriert seit: 23.01.2010
Beiträge: 1
Standard Bafög/Unterhalt für 2. völlig andere Ausbildung?

Hallo,
ich bin Neu hier und möchte alle Leser herzlich grüßen.
Ich habe folgendes Problem:

Meine Tochter ist 23 jahre alt.
Den Kindesunterhalt habe ich bis zu ihrem 10. Lebensjahr monatlich gezahlt. Als sie 10 Jahre alt war, haben ihre Mutter und ich uns darauf geeinigt, dass ich den Unterhalt für meine Tochter bis zu ihrem 18. Lebensjahr in einer Summe bezahle. Meine Ex-Frau hat das hoch gerechnet, mir eine Summe genannt und ich habe meine gesamten Ersparnisse vom Konto geholt und diese Summe bezahlt.
Dann habe ich nichts mehr gehört. Kontakt bestand nicht.
Kontakt wurde von mir zu meiner Tochter gesucht, als sie 18 Jahre alt wurde. Das wurde von ihrer Seite aus geblockt. Über 4 Jahre lang habe ich versucht den Kontakt zu bekommen, jedoch ohne Erfolg. Freie Entscheidung meiner Tochter, sehe ich auch so.
Jetzt passiert folgendes:
Ich sollte einen Bafög-Antrag ausfüllen, wegen eines Studiums meiner Tochter. Habe ich brav gemacht und abgesendet. Per SMS sendet mir meine Tochter, dass der Bafög-Antrag abgelehnt wurde, weil ich zu viel verdiene (bin Beamter), jetzt hat sie Angst, das Studium abbrechen zu müssen, weil sie neben dem Studium nicht arbeiten gehen kann, das wäre zu viel. Sie müsse sich auf das Studium konzentrieren.
Gesprächsangebote meinerseit diesbezüglich werden weiter ignoriert.
Jetzt hat sie beim Bafögamt einen Antrag auf Vorausleistung gestellt und die haben sich auch gleich bei mir gemeldet. errechneter Unterhalt: 530 Euro

Werdegang meiner Tochter:

- Realschulabschluss
- Lehre zur Rechtsanwaltsgehilfin
- Abitur auf dem Abendgymnasium nachgeholt (Sie hat in dieser Zeit in der Anwaltskanzlei gearbeitet, jedoch unter dieser 7.450 Euro Regelung und
deshalb durchgängig Kindergeld erhalten vom Staat)
- ab 10/2009 Studium der Germanistik und Geschichte auf Lehramt (Sie möchte nun Lehrerin werden).
Zwischen den Ausbildungen/Schule gab es kaum Lücken.

Da kein Kontakt bestand, hatte ich keine Ahnung was oder wo sie was gemacht hat. Eine Absprache mit mir gab es zu keiner Zeit.

Die Kindesmutter ist neu verheiratet mit einem Firmenbesitzer, hat aber natürlich kein eigenes Einkommen. Ihr Mann bleibt natürlich aussen vor.

Meine Frage nun:

Bin ich überhaupt noch zu Unterhaltszahlungen an meine Tochter heranzuziehen? Es ist doch ihre 2. Ausbildung und diese steht in keinem inhaltlichem Zusammenhang mit der 1. Ausbildung?

Wäre für Hilfe sehr dankbar. Eine hohe Unterhaltsforderung würde mich jetzt ziemlich in Bedrängnis bringen. Freiwillig würde ich ja gerne irgendwie helfen, im Rahmen meiner Möglichkeiten, aber so....wenn alle Gesprächsversuche geblockt werden...
Übrigens meinte meine Tochter, dass ich wohl unterhaltsverpflichtet wäre, natürlich per SMS....

Beste Grüsse

Donkoeln
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  #2  
Alt 25.01.2010, 14:31
Benutzer
 
Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 74
Standard Unterhalt für volljähriges Kind

Hallo,

also zunächst ist es ja mal so, dass deine Ex-Frau nun auch unterhaltspflichtig ist. Wenn sie nicht arbeiten geht, dann wäre sie dazu verpflichtet. Oder wohnt die Tochter noch bei ihr?
Zumindest hat sie gegenüber ihrem neuen Mann einen Taschengeldanspruch in Höhe von 300 Euro. Diese 300 Euro sind voll einzusetzen, also kein Selbstbehalt, wenn der Unterhalt der Ex nun komplett durch den neuen Mann finanziert wird (und er ja anscheinend gut verdient).

Man ist des weiteren grds nur verpflichtet, eine Ausbildung zu zahlen. Eine zweite Ausbildung ist nicht zu finanzieren, wenn diese mit der ersten in keinem Zusammenhang steht. Die 2. Ausbildung muss unterhaltstechnisch nur dann übernommen werden, wenn
- von vornherein ein mit den Eltern abgesprochener Ausbildungsplan bestand, der mehrere Ausbildungen umfasste (z. B. Haupt- oder Realschulabschluss - Berufsausbildung (früher Lehre) - Fachoberschule - Studium)
- ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungen besteht. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen nach einer Berufsausbildung (früher Lehre) ein Studium begonnen wird. Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn beide Ausbildungen der gleichen Berufsrichtung zuzuordnen sind oder sich fachlich ergänzen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird üblicherweise dann angenommen, wenn zwischen Abschluss der Berufsausbildung und dem Studienbeginn nicht mehr als zwei Jahre liegen.

Ich weiß zwar nicht warum deine Tochter nicht mit dir sprechen will, aber für sie wäre es klug, denn nach meiner Ansicht bist du nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, schon gar nicht allein.
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