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  #1  
Alt 17.02.2010, 12:58
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Registriert seit: 17.02.2010
Beiträge: 1
Standard Kindesunterhaltberechnung und Selbstbehalt

Hallo,

ich bin 39 Jahre und erhalte seit 8 Jahren eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente und ich bekomme 700 Euro ausbezahlt. Gegen mich liegt ein Unterhaltstitel vor und das Jugendamt hat mich ab Rentenbeginn auf 0 Euro herabgesetzt.

Wie ist diese Herabsetzung auf 0 Euro vom Jugendamt gegenüber dem Gerichtlichen Unterhaltstitel zu werten?

Desweiteren besteht noch etwa 2500 Euro Unterhaltsrückstand aus gestundeten Kindesunterhalt aus alten Tagen, als ich eigenmächtig ohne Erlaubnis des Jugendamtes versucht habe, eine Umschulung zu tätigen, da ich meinen alten Job nicht mehr schaffte. Als ich diese Ausbildung angetreten habe, wurde auch vom Jugendamt der Unterhaltstitel bei Gericht eingereicht und bewilligt, da das Gericht der Auffassung war, dass ich trotz meiner gesundheitlichen Einschränkungen diese Ausbildung nicht machen darf. Die Ausbildung habe ich dann abgebrochen da ich zu viele Fehlzeiten hatte. Danach habe ich dann die Unbefristete Rente erhalten.

Nun möchte ich versuchen auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Der Verdienst beträgt maximal 400 Euro monatlich. Anfangen möchte ich halbtags und erhalte dann 200 Euro .

Nun habe ich beim Jugendamt angefragt und die meinen, ich werde weiterhin als Erwerbslos wegen der Erwerbsunfähigkeitsrente bemessen und muss alles über 770 Euro abgeben.

Hat das seine Richtigkeit?

Erwähnenswert wäre noch zu sagen, dass ich zu 80% Schwerbehindert bin.

Steht mir hier evtl. ein erhöhter Selbstbehalt über 770 Euro zu?

Ich bitte an dieser Stelle um Entschuldigung für die eventuelle schlechte Lesbarkeit und getätigte Rechtschreibfehler. Ich leide an einer Psychose und habe auch noch ADS. Wegen der Psychose darf ich nun meine Medikamente gegen das ADS nicht mehr nehmen und ich kann mich schlecht Konzentrieren.


Gruss
Hendrik
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  #2  
Alt 04.03.2010, 21:23
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Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 74
Standard Unterhaltspflicht bei Erwerbsunfähigkeitsrente

Hallo,

ja, zu dem kleinen Selbstbehalt von 770 Euro als nicht Erwerbstätiger kannst du einen Sonderbedarf wegen der Schwerbehinderung geltend machen. Die musst den zusätzlichen Bedarf allerdings konkret in der Höhe nachweisen.

Wenn noch ein Unterhaltstitel gegen dich besteht, dann muss der abgeändert werden, wenn deine Einkommen nun geringer ist, als in dem Titel festgelegt. Darum musst allerdings du dich bemühen. (Abänderungsklage beim Amtsgericht).

Wenn du auf dem zweiten Arbeitsmarkt arbeitest, gilts du weiterhin als Erwerbsunfähig und der Sebstbehalt bleibt bei 770 und nicht bei 900 Euro. Allerdings darfst du, wie oben erwähnt, die Sonderbedarfe der Schwerbehinderung zusätzliche geltend machen.

Gruss
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