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  #1  
Alt 12.01.2011, 16:45
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Beiträge: 2
Standard Ku bei Krankengeld,für 2,Bafög

Hallo,wer kennt sich aus ?
Ich beziehe seit 3 monaten Krankengeld und bin dadurch nach der Düsseldorfer Tabelle in die nächst tiefere Einkommensklasse gerutscht habe aber weiterhin den vorherriegen Ku für meine 11 und 24 jährigen Kinder gezahlt.Hier meine Fragen:
1.Bin ich dazu verpflichtet oder hätte ich den Ku entsprechend kürzen können?
2.Falls ich zuviel gezahlt habe,kann ich den zuvielgezahlten Ku nachträglich um den Differenzbetrag kürzen und dies auch wieterhin während meiner Krankheit tun?

Meine 24 jährige Tochter studiert und lebt im eigenen Haushalt,bekommt Bafög und geht nebenbei arbeiten.

1. Wie berechnet sich mein zu zahlender Unterhalt ?

2.Wie hoch ist mein Selbstbehalt,oder was kann ich vom Netto noch abziehen
bevor ich die Einkommensklasse aus der Düsseld.T. entnehme?

Jetzt schon mal DANKE für eure Hilfe
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  #2  
Alt 12.01.2011, 19:10
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Registriert seit: 02.12.2010
Beiträge: 164
Standard

Hallo,

ist der Unterhalt tituliert? Wennja, kann nicht einfach gerürtz werden. Eine Anpassung des Unterhalts wäre aber auch erst nach ca. 6 Monaten reduziertem Einkommen möglich. In Deinem Fall also noch nicht. Zu viel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht und kann daher nicht zurückgefordert werden.

Dein SB ggü. dem minderjährigen Kind beträgt 950€. Ggü. dem Kind im Studium 1.150€

Berechnung KU minderjährigen Kind:

Durchschnittlisches Einkommen der letzten 12 Monate (incl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sonstigen Zulagen und der Steuererstattung/Nachzahlung)

In Abzug gebracht können werden, berufsbedingte Aufwendungen 5% pauschal vom Netto oder die nachgewiesenen Kosten. Sekundäre Altersvorsorge, wenn vorhanden, in Höhe von 4% vom Brutto. Mindestunterhalt muss aber gesichert bleiben.

Die Studentin steht im vierten Rang. andere Unterhaltsberechtigte gehen ihr vor (minderjährige Kinder, Ehefrau).

Sie hat einen Bedarf von 670€. Darauf angerechnet wird das volle Kindergeld und BAföG. Der Rest ist, je nach Leistungsfähigkeit, zwischen beiden Elternteilen zu quoteln.

Wird die Haftungsquote für die Studentin ermittelt, ist der Unterhalt für das minderjährige Kind zuvor vom Einkommen abzuziehen.

LG chico
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  #3  
Alt 13.01.2011, 17:22
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Registriert seit: 12.01.2011
Beiträge: 2
Standard

Hallo Chico,danke für die Hinweise die mir in soweit geholfen haben,das ich nochmal mit meinem Anwalt über den weiteren Verlauf reden werde.

LG sozi41
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