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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
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  #1  
Alt 11.05.2010, 15:20
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Registriert seit: 11.05.2010
Beiträge: 1
Standard Muss ich für beide Kinder Unterhalt zahlen?

Hallo,

bin 40 Jahre alt, berufstätig und alleinerziehend. Seit 2005 geschieden.
Aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen. Der 15-jährige wohnt bei mir. Der 9-jährige bei meiner Exfrau.
Vor der Scheidung war meine Exfrau nicht berufstätig.Zum Zeitpunkt der Scheidung hatten wir ca. 10.000 EUR Schulden.
Wir hatten vereinbahrt, das ich ihr kein Unterhalt zahle, dafür die Schulden tilge.
Die letzte Rate ist im Juni (2010).

Mittlerweile hat sich bei ihr einiges verändert. Im jahre 2008 hat sie wieder geheiratet und hat mit ihrem Ehemann ein Kind (8 Monate). Vor der Geburt hatte sie gearbeitet (ca. 1 Jahr lang Vollzeit).
Zur Zeit ist sie nicht Berufstätig und wird auch in naher Zukunft (voraussichtlich) nicht arbeiten gehen.

Da sie ja wieder geheiratet hat (ihr Ehemann wohnt seit 2005 bei Ihr), bin ich ihr gegenüber nicht mehr Unterhaltspflichtig.

Der ältere (15 Jahre) wohnt bei mir und der kleinere (9 Jahre) bei ihr.
Kann das gegeneinander verrechnet werden oder muss ich trotzdem für den 9-Jährigen Unterhalt zahlen?
Mein monatlicher Nettoeinkommen (ohne Kindergeld) beträgt ca. 2.100 EUR.

Falls "JA", wieviel und was muss ich beachten?
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  #2  
Alt 26.05.2010, 19:01
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Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 74
Standard Kindesunterhalt verrechnen

Hallo,

der Ansprüche kann man nur gegeneinander aufrechnen, wenn die Anspruchsinhaber und Anspruchsgegener identisch sind.

Nun ist es aber so, dass das Kind, das bei der Mutter lebt einen Anspruch gegen dich als Vater hat und das Kind, das bei dir lebt, einen Anspruch gegen die Mutter bzw. dich als Vater hat, wenn die Mutter nicht zahlt.

Aufrechnen kann man also nicht, das ging nur, wenn kind 1 einen Anpruch gegen kind 2 hätte.

Jeder Anspruch auf Kindesunterhalt steht dem jeweiligen Kind zu. Zwar macht der Vater oder die Mutter den Anspruch geltend; dadurch wird er bzw. sie aber nicht zum Anspruchinhaber.

Also: keine Gegenrechnung oder Aufrechnung in irgendeiner Weise
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