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#1
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| Guten Tag alle Zusammen , Ich bin Benny 21 Jahre alt und habe folgendes Problem und hoffe Ihr könnt mir dabei vielleicht weiterhelfen ![]() Ich bin im September in eine Ausbildung gestartet und wurde im November gekündigt (Probezeit nicht bestanden, ohne Angaben von Gründen). Mein Vater hat bis dahin auch iimmer Unterhalt gezahlt, jetzt weigert er sich aber weiterhin für mich zu zahlen. Die Arge bzw. das Jobcenter Zahlt mir die Miete für die Wohnung. Nur Anspruch auf Arbeitslosengeld habe ich nach deren Aussage : "Weil mein Vater in der Lage ist Unterhalt zu zahlen" nicht. Ich bin beim Arbeitsamt sowohl als auch bei der Arge Ausbildungssuchend gemeldet! Ich bin 21. Jahre und Wohne alleine und habe einen Schwerbeschädigtenausweis mit 50% (fals das relevant ist). Jetzt ist meine Frage ist mein Vater verpflichtet weiterhin Unterhalt für mich zu zahlen? Über Antworten und Hilfe würde ich mich sehr freuen, LG Benny |
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#2
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| Hallo 900D_Money, Dein Vater muss dir nur Unterhalt zahlen wenn du in Ausbildung/Schule bist. Das ist bei dir z.Z. nicht der Fall, also keine Unterhalsverpflichtung für deine Eltern. lg edy |
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#3
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| Hallo, als kleine Ergänzung zur vorherigen Antwort: es muss auch für Kinder, die arbeitslos sind Unterhalt gezahlt werden und zwar bis 21 Jahre! "Es wird grundsätzlich bezahlt für Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung (zum Beispiel: Studenten) bis zum 25. Lebensjahr, für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr." Zitat von: Voraussetzungen des Kindesunterhalts | Recht-Finanzen Ich würde es so verstehen, dass bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres diese Unterhaltspflicht besteht. Wenn du also zusiehst, dass du bis zum 22. Geburtstag wieder in Ausbildung/Studium kommst, dann besteht meines Erachtens eine permanente Unterhaltspflicht (bis max. 25 !) LG |
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#4
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| Hallo Gecko, In dem Link geht es aber nicht um Unterhalt sondern um Kindergeld. Zitat:
http://www.studis-online.de/StudInfo...lt.php?seite=2 lg edy Geändert von edy (15.01.2012 um 00:44 Uhr) |
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#5
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| Hallo, weitere Korrektur: der Anspruch auf Unterhalt endet nicht mit dem 25. Geburtstag, sondern mit der Beendigung der 1. Ausbildung, die zügig zu absolvieren ist. Das kann vor dem 25. Geburtstag sein, oder auch später. Außerdem spielt das Alter 21 bei der Priviligierung eine Rolle. Greift hier aber nicht. Herzlichst TK Geändert von timekeeper (15.01.2012 um 08:48 Uhr) |
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