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  #1  
Alt 16.10.2009, 18:38
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Beiträge: 244
Standard Unterhalt ab 18

hallo ihr lieben,

ich benötige eure hilfe. meine 18-jährige tochter befindet sich nun im 3. ausbildungsjahr. sie wohnt noch bei mir, ihrer mutter. mit dem kindsvater war ich nicht verheiratet. bis zur vollendung des 18. lebensjahrs kam er seinen unterhaltsverpflichtungen nach. als meine tochter jedoch 18 wurde, schob das jugendamt die verantwortung für den eingang des unterhaltes auf mich ab. der kindsvater zahlte 300,- euro monatlich. das entsprach einer vereinbarung mit mir. in diesem monat hat er nur die hälfte überwiesen. grund: er habe viele schulden. ihr könnt euch denken, dass ich bin sehr auf das geld angewiesen, da ich hartz iv aufstocker bin.
ich habe von der düsseldorfer tabelle gehört. was steht meiner tochter an unterhalt zu? und wie komm ich zu meinem geld? soll ich einen anwalt nehmen und prozesskostenbeihilfe beantragen? wer kann mir einen rat geben, so schnell wie möglich
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  #2  
Alt 17.10.2009, 14:28
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Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 85
Standard

Hallo,

also mit 18 Jahren ist deine Tochter volljährig und sie muss den Unterhalt selbst einklagen. Es sei denn, sie hat dich hierzu bevollmächtigt. Dann musst du in ihrem Namen handeln.
Die Düsseldorfer Tabelle ist auch für privilegierte volljährige Kinder anzuwenden, d.h. für Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen. Das ist bei deiner Tochter offensichtlich der Fall.
Die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Vaters und der Anzahl der sonstigen unterhaltsberechtigten Kinder. Schulden des Unterhaltsverpflichteten mildern sein Nettoeinkommen nur bedingt. Nicht alle Schulden sind zu berücksichtigen. Um also etwas näheres sagen zu können, müsste man die Höhe des Einkommens wissens. Hier hat die Tochter auch einen Auskunftsanspruch.
Bevor man an Prozesskostenhilfe denkt, sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen. Dafür sollte man Beratungshilfe beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragen. Das AG stellt einen Beratungshilfeschein aus. Dann ist die Erstberatung durch einen Anwalt bis auf 10 Euro kostenlos.
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Stichworte
18 jahre, düsseldorfer tabelle, hartz iv, volljährig

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