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Familienrecht: Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsrecht, Anspruch ...
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  #1  
Alt 06.01.2012, 14:34
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Frage Unterhalt ab 18

hallo forum,

ich bin mir noch nicht sicher wie ich zukünftig den unterhalt für meinen sohn berechnen soll. ich schreibe hier mal ein paar eckdaten auf:

- mein sohn wird diesen monat (januar '12) 18
- er wohnt mit meiner tochter (14 j.) bei meiner exfrau
- er befindet sich seit august in ausbildung
- meine exfrau wohnt mit den kindern bei ihrem jetzigen ehemann
- sie hat mit ihm auch ein kind
- sie ist nicht berufstätig
- ich bezahle unterhalt nach düsseldorfer tabelle, lohngruppe 3

ich würde mich freuen, wenn ihr mir da weiterhelfen könntet, wie ich den unterhalt berechnen muss.

gruss
dirk
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  #2  
Alt 06.01.2012, 20:31
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Beiträge: 164
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Hallo Dirk,

sind die bisherigen Unterhaltsansprüche tituliert? In dem Fall müsstest Du zunächst vom volljährigen Kind die Herausgabe und Verzichtserklärung auf den bisherigen Titel. Bis dahin muss der Titel weiter bedient werden. Wird der Titel nicht freiwillig herausgegeben, müsstest Du auf Abänderung klagen.

So, wenn es keinen Titel gibt, musst Du zunächst nichts machen. Das volljährige Kind muss seinen Unterhaltsanspruch der Höhe und dem Grunde nach darlegen. Das Kind muss also auf Dich zukommen. Zahlen müsstest Du erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Unterhalt von Dir gefordert wird.

Wie berechnet sich der Unterhalt für das volljährige Kind dann?

Das Kind in Ausbildung ist nicht mehr privilegiert. Heißt, wenn die KM nicht leistungsfähig ist, muss sie auch keine Leistungsfähigkeit herstellen. Es geht also nur nach Deinem Einkommen.

Wenn Du jetzt nach EK-Gruppe 3 zahlst, und Dein Einkommen auch dieser Gruppe entspricht, hätte das Kind einen Anspruch in Höhe von 537€. Daruf wird das volle Kindergeld angerechnet. Verbleiben 353€. Nun wird noch die voll Auzubivergütung, abzügl. 90€ ausbildungsbedingte Aufwendungen, auf den verbleibenden Bedarf angerechnet.

Ist Diese Ausbildungsvergütung geringer als 353€ müsstest Du die Differenz ausgleichen.

Ist die Azubivergütung gleich 353€ oder höher, hätte das Kind keinen Anspruch mehr gegen Dich. In dem Fall deckt es seinen Bedarf durch Kindergeld und Azubivergütung selber.

Alles verstanden? Wenn nicht bitte rückfragen.

LG chico
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  #3  
Alt 10.01.2012, 11:14
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Beiträge: 3
Daumen hoch

hallo chico,

danke für die schnelle antwort.
verstehe ich das richtig, dass meine exfrau nicht leistungsfähig ist, da sie kein eigenes einkommen hat? oder kann das einkommen ihres ehemanns berücksichtigt werden?

gruss
dirk
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  #4  
Alt 10.01.2012, 19:20
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Registriert seit: 02.12.2010
Beiträge: 164
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Hallo Dirk,

hast Du richtig verstanden.

Das liegt daran, dass der Sohn nicht mehr privilegiert ist. GGü. nicht privilegierten volljährigen Kindern besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Wenn in dem Fall ein Elternteil nicht leistungsfähig ist, muss er auch keine Leistungsfähigkeit herstellen. Das Einkommen des neuen Ehemannes bleibt in einem solchen Fall dann auch außenvor.

Klingt doof, is aber leider so.

LG chico
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  #5  
Alt 13.01.2012, 11:27
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Beiträge: 3
Daumen hoch

O.K. vielen Dank, Du hast mir sehr geholfen.

Gruss
Dirk
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