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#1
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| Hallo, ich bin seit dem 14.03.11 geschieden und zahle für meinen Kinder (8 und 7) regelmässig Unterhalt (544 €). Da ich gemeinsam mit meiner neuen Partnerin Anfang November Nachwuchs erwarte, habe ich folgende Frage. Ändert sich an der Höhe des zu zahlenden Unterhalts etwas durch den erneuten Nachwuchs? Bitte nicht falsch verstehen. Ich will mich nicht drücken oder ähnliches. Für meine beiden Kinder bin ich immer da gewesen und bin auch bereit zu zahlen. Nur ändern sich meine finanziellen Mittel bei erneutem Nachwuchs. LG Hellmi |
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#2
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| guten tag hellmi, die unterhaltssummen können sich tatsächlich verändern! ich nehme an, ihr hattet bislang die düsseldorfer tabelle als richtlinie? falls ja, ist dir das ja bereits vertraut und du kannst recht einfach anhand deines bereinigten nettoeinkommens, die neuen werte für alle drei kinder, ablesen. falls die bisherigen zahlen noch aktuell sind und keine einkommenssteigerungen vorhanden sind, dürftest du mal grob gesagt, mit dem finger eine stufe nach oben auf dieser tabelle rutschen. wie du wahrscheinlich bereits weisst, sind die tabellenzeilen auf 2 unterhaltspflichtige personen ausgelegt. mindestens eine weitere kommt mit der geburt demnach dazu. evtl. ist auch die mutter deines neuen kindes (zunächst) als unterhaltsberechtigte person anzusehen. dann wären das schon 4. bzw muss man hier wahrscheinlich auch den "§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter" in betracht ziehen. bitte beachte auch, ob die kinder aufgrund ihres alters noch in der gleichen spalte verweilen, wie bisher. also auch eine gute gelegenheit, die zahlen mal wieder zu aktualisieren! ich wünsche euch, dass mit der geburt alles glatt läuft! nachtrag: habe gesehen, dass eure scheidung ja noch absolut frisch ist und die zahlen somit wohl eher noch korrekt waren. allerdings zahlst du demnach doch bestimmt auch aktuell noch trennungsunterhalt, oder? Ich hoffe du kannst finanziell all diesen dingen noch gerecht werden... . Geändert von Coldplay (28.04.2011 um 13:46 Uhr) |
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#3
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| Guten Abend, ich sehe es so: Du leistest aktuell den Mindestunterhalt (je 272€) der zweiten Altersgruppe für die beiden Kinder aus erster Ehe. Dazu bist Du nach § 1612a BGB verpflichtet. Diesen Mindestunterhalt schuldest Du aber auch dem neunen Kind. Mit Herabstufung in der DDT, wegen mehr als zwei Unterhaltsberechtigten, ist da nichts mehr. Sollte Dein momentanes unterhaltsrelevantes Einkommen dafür nicht ausreichen, seist Du zunächst auf § 1603 (2) BGB hingewiesen. Denmach hat ein Unterhaltspflichtiger alle verfügbaren Mittel aufzuwenden, um eben diesen Mindestunterhalt leisten zu können. Gesteigerte Erwerbsobliegenheit nennt sich das. Dazu zählt die Aufnahme eines Nebenjobs oder dauerhaft 20-30 monatliche Bewerbungen um einen besser bezahlten Job. Wöchendliche Arbeitszeit bis zu 48 Stunden. Kannst Du dauerhaft nachweisen, dass diese Bemühungen keinen Erfolg haben, würde eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden. Dabei wird die Verteilmasse, oberhalb des SB von 950€, gleichmägig dem Anspruch nach, auf alle drei Kinder verteilt werden. Also, ich würde hier zunächst keine Absenkung der Unterhaltsbeträge für die beiden Kinder sehen. LG chico |
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