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  #1  
Alt 21.10.2009, 12:00
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Registriert seit: 21.10.2009
Beiträge: 3
Standard Unterhalt: Vater in der Schweiz Kind in Deutschland

Hi zusammen
Ich habe eine Frage die etwas kniffelig ist:

Mein Schwager (D) lebt seit 8 Jahren in der Schweiz und seine uneheliche Tochter in Deutschland bei der Mutter. Sie ist jetzt 18 Jahre alt geworden und besucht eine Fortbildungsschule (genau wissen wir es nicht was das für eine Schule ist). Sie verlangt vom Vater weiter Unterhalt, nun ist meine Frage dazu:

Wird die Unterhaltsberechnung nach schweizer Recht gemacht? da ja die Lebenskosten für den Vater ganz anders sind als in Deutschland.

Muss die Kindsmutter ihre Einkünfte (Sozialamt, Harz 4, Kindergeld usw) auch bekannt geben?

Wann muss der Vater weiter bezahlen

Was versteht man unter allgemeine Schulausbildung? Welche Schulen gehören da dazu?

Wenn man ein Berufseinstiegsjahr/Berufsvorbereitungsjahr macht muss man da Unterhalt bezahlen

Ich sage mal schon dankeschön für die Hilfe.

liebe Grüsse
Ciara
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  #2  
Alt 24.10.2009, 15:38
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Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 74
Standard Vater im Ausland, Kind in Deutschland

Hallo Ciara,

der Unterhalt wird grundsätzlich nach deutschem Recht berechnet, wenn das Kind in Deutschland wohnt. Lebt der Unterhaltsverpflichtete beispielsweise in der Scheiz, dann wird berücksichtigt, dass dort der Lebensunterhalt teurer ist, der Vater hat also einen höhren Selbstbehalt. Da jedoch auch der Verdienst höher ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass das Kind davon auch profitiert.
Das Kind soll nur den Betrag erhalten, der es in die Lage versetzt, einen dem Lebensstandard des Barunterhaltspflichtigen entsprechenden Lebensstil zu pflegen. Um dies sicherzustellen, geht die Rechtsprechung unterschiedliche Wege. Ein Teil der Gerichte kürzt die Sätze der Düsseldorfer Tabelle je nach Aufenthaltsland um ein bis zwei Drittel. Ein anderer Teil der Rechtsprechung korrigiert unter Zuhilfenahme der Tabellen zur Verbrauchergeldparität.

Wenn das Kind über 18 Jahre ist, ist die Mutter genauso unterhaltspflichtig wie der Vater, dem Grunde jedenfalls nach. Sie muss also ihre Einkünfte offen legen.

Allgeimeine Schulausbildung sind Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Höhere Handelsschule, Gesamtschule, also alle Schulen, die eine Hochschulreife oder Fachhochschulreife vermitteln.
Ein Berufsvorbereitungsjahr gehört nicht dazu.

Viele Grüße,
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  #3  
Alt 27.10.2009, 18:32
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Registriert seit: 21.10.2009
Beiträge: 3
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Hallo Lara

Herzlichen Dank für Deine rasche Antwort, sie hat mir sehr viel weitergeholfen. Mal sehen wie alles weiter sich entwickelt.

Liebe Grüsse

Ciara
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  #4  
Alt 09.12.2009, 17:33
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Registriert seit: 21.10.2009
Beiträge: 3
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Hallo Lara

Da bin ich wieder, Du schreibst: Ein Berufsvorbereitungsjahr gehört nicht dazu. Gehört also die Volljährige nicht mehr zu den Priviligierten? Wo kann man das nachlesen, dass man 100% sicher ist und auch etwas vorlegen kann, wenn das Jugendamt das Gegenteil behauptet.
Bist Du Anwältin oder ist hier jemand, der mir es bestätigen kann? Ev. Gerichtsentscheide oder in dieser Richtung. Soll kein Misstrauen deinerseits sein.

Gruss Ciara
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