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  #1  
Alt 23.01.2012, 17:31
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Standard Erhöhte Unterhaltszahlungen nach Unterschrift der Anlage U??!!

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem, welches ich einfach nicht gelöst kriege; auch meine RAin scheint sich nicht sicher zu sein. Ich hoffe sehr, dass mir hier jemand helfen kann...

Ich habe die Anlage U unterschrieben und mein Ex-Mann hat sich die entsprechenden Freibeträge zu Jahresbeginn in seine Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dadurch hatte er ein höheres Nettoeinkommen, aufgrund dessen sind seine Unterhaltszahlungen an mich entsprechend höher ausgefallen.

Nun weigert sich mein Ex-Mann mir meine (erheblichen) Steuernachzahlungen, die mir im Rahmen der Anlage U - also durch Versteuerung des Ehegattenunterhalts + meines eigenen Einkommens - nun entstanden sind, auszugleichen. Seiner Meinung nach sind meine Forderungen an ihn durch die erhöhten Unterhaltszahlungen abgegolten bzw. er versucht nun darauf abzustellen was er an mich hätte zahlen müssen OHNE die Freibeträge und das "zu viel Gezahlte" gegenzurechnen.

M. E. handelt es sich hier aber keineswegs um "zu viel gezahlten Unterhalt" und auch nicht um einen "Vorschuss" auf die Steuerforderung meines FA.

Aus meiner Sicht habe ich lediglich an der Steuerersparnis meines Ex-Mannes teilgehabt was ihn nicht davon entbindet mir meinen Steuernachteil auszugleichen.

Im Allgemeinen ist es ja auch so, dass der Unterhaltspflichtige verpflichtet ist, sich sämtlich mögliche Steuerfreibeträge eintragen zu lassen, um das unterhaltsrelevante Einkommen reell festzustellen. Allerdings weiß ich nicht, ob das für Freibeträge wegen Geschiedenenunterhalts auch so geregelt ist??!!

Hier also meine Fragen:

1. Muss mein Ex-Mann, trotz erhöhter Unterhaltsleistungen an mich, die Steuerforderung meines FA ausgleichen? Kann er den Mehrbetrag gegenrechnen, d. h. den Betrag, den er "mehr" bezahlt hat von der Forderung des FA abziehen? Bsp.: Angenommen er hätte 100 € monatlich "zu viel" gezahlt und das FA fordert von mir zum Jahresende 1.800 € an Steuern, dann müsste mir mein Ex lediglich die Differenz, hier also 600 €, ausgleichen??!!

2. Ist der Unterhaltsleistende auch verpflichtet sich im Vorfeld Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen wenn es sich um Geschiedenenunterhalt handelt??

Ich danke allen, die bis hierhin gelesen haben ;-) und hoffe, ich habe das Problem verständlich geschildert.

Würde mich riesig freuen, wenn mir jemand helfen könnte!!!

Vielen lieben Dank schonmal und viele Grüße,

Sabine
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  #2  
Alt 24.01.2012, 09:08
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Standard

Guten Morgen Sabine,

ich wäre gar nicht auf die Idee gekommen, mir Freibeträge wegen Unterhaltszahlungen einrichten zu lassen.
Normalerweise werden Unterschriften geleistet, damit ihr beide jeder getrennt voneinander, in eurer Steuererklärung den jährlichen Unterhaltsbetrag eintragen könnt / müsst.

Mit Freibetrag besteht der Unterschied doch ausschließlich darin, pro Monat mehr Netto zu haben, oder eben ohne Einrichtung eines Freibetrags, eine evtl. höhere Steuerrückerstattung nach Abgabe der Steuererklärung für das entsprechende Jahr.

Punkt 1 ist, ich kann jetzt nicht erkennen, weshalb er mehr gezahlt hat, da normalerweise auch Steuerrückerstattungen zum Unterhaltsrelevanten Einkommen zählt. D.h., davon hättest du dann ebenso profitiert. Ist das unterm Strich dann nicht egal?

Punkt 2 ist, dass ich nicht erkenne, weshalb dein Ex für evtl. Steuernachzahlungen deinerseits verantwortlich sein sollte. Es ist deine Steuererklärung und wenn du Unterhaltsleistungen erhalten hast, welche sich am Ende steuererhöhend für dich auswirken ist das doch deine Sache, oder?

Das hat doch dann auch nichts mit den unterjährig eingetragenen Freibeträgen zu tun.

Ich bitte nochmal um genauere Aufklärung. Danke.
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  #3  
Alt 25.01.2012, 17:40
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Beiträge: 5
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Hi Coldplay,

erstmal danke für deine Antwort :-)

Zu Punkt 1: Er hat mehr gezahlt als er ohne die Eintragung der Freibeträge hätte zahlen müssen, da ja der Basisbetrag zur Berechnung logischerweise höher war...

Es ist richtig, dass auch die Steuerrückerstattungen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen, von daher deine Frage berechtigt ;-)

Allerdings besteht seitens des U-Empfängers kein gesetzl. Anspruch darauf, dass diese Steuerrückerstattung (des U-Zahlers) nachher geteilt wird.

Vielmehr wird diese Rückerstattung nach dem Zuflussprinzip in dem Jahr in welchem die Erstattung erfolgt, zu dessen Einkommen addiert und bildet dann die neue Basis zur Berechnung.

Zur Info und zu deinem Punkt 2: Der U-Empfänger unterschreibt dem U-Zahler die Anlage U mit der Folge, dass der U-Z diese steuerlich geltend machen kann; dadurch verringert sich sein zvE und er zahlt WESENTLICH weniger Steuern (das ist ja Sinn der Sache). Im Gegenzug dazu muss der U-E nicht nur sein eigenes Einkommen versteuern, sondern die Unterhaltszahlungen obendrauf, sodass der U-E WESENTLICH höhere Steuern zahlen muss als wenn er lediglich sein eigenes Einkommen versteuern müsste. Die Anlage U sieht weiterhin vor, dass der U-Z dem U-E diesen Steuernachteil ausgleicht, da der U-Z darüber hinaus immer noch einen immensen Geldvorteil für sich behält. Es geht hier also um eine legale Art Steuern zu sparen.

Mein Ex meint nun, dass er durch die erhöhten Zahlungen seinen Verpflichtungen mir den Steuernachteil ausgleichen zu müssen bereits nachgekommen ist.

Das Problem hier: Es geht um die vergangenen 5 Jahre... !!! Erst vor einem Jahr kam alles aufn Tisch und jetzt ist das so richtig kompliziert...

Mein Ex hat einen cleveren Anwalt, aber diesmal scheint er im Unrecht zu sein; ich habe durch die Freibeträge lediglich vom Steuervorteil profitiert, was rechtens ist, und mag jetzt einfach nur was mir zusteht, nämlich meinen Steuerschaden ersetzt, der sich auf eine 5-stellige Summe beläuft... mein Ex hat dabei immer noch einen finanziellen Vorteil und den kann er auch behalten...

LG Sabine

Geändert von SabineKa (25.01.2012 um 18:18 Uhr)
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  #4  
Alt 26.01.2012, 07:03
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Beiträge: 362
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dann sollten wir mal einen Thread schließen!

Geändert von Coldplay (26.01.2012 um 07:08 Uhr)
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  #5  
Alt 24.02.2012, 18:07
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Beiträge: 1
Lächeln Hallo Sabine,

Das Problem kenn ich auch!!
Bei mir wurde das Pro Gerichtsbeschluss so geregelt:
Ich unterschreibe die Anlage U
und
die anfallende Nachzahlung ans FA muß mein Ex bezahlen!

Ansonsten müßte das deine RA wissen!!
Denn das ist so Gesetzlich geregelt!
Hat bei uns jedenfalls der Richter gesagt.
Hoffe es hilft dir ein wenig weiter, ansonsten melde dich einfach.
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Stichworte
anlage u, steuerausgleich, unterhalt

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