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#1
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| Hallo, habe gelesen dass eine Kurzehe mit bis zu zwei Jahren definiert ist. Bedeutet dies inklusive Trennungsjahr? Bei Kurzehen heisst es weiter, dass Unterhalt für das Kind nur für die Dauer der Ehe weiterbesteht. Ich bin seit 1 1/2 Jahren verheiratet und hab ein 1 1/2 Jahre altes Kind. Wenn nun das Trennungsjahr nicht zur Ehezeit dazuzählt würde dies wohl bedeuten dass ich eben 1 1/2 Jahre unterhalt kriege und danach nichts mehr, also gleich Vollzeit arbeiten müsste. Liege ich da richtig? Vielen Dank für Eure Hilfe. |
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#2
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| Hallo Sandra, Zitat:
Ich gehe davon aus das dein Mann der Vater deines Kindes ist. Der Vater ist dem Kind unterhaltspflichtig,bis das Kind eine Ausbildung hinter sich hat ( also ca. 20 Jahre). Und der Mutter ( also dir ) mindestens bis das Kind 3 Jahre alt ist. In beiden Fällen ist es egal wie lange oder ob ihr überhaupt verheiratet wart . lg edy Geändert von edy (14.10.2010 um 00:49 Uhr) |
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#3
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| @ sandra du wirfst hier verschiedene thesen etwas durcheinander! zitat "Gem. § 1575 Nr. 1 BGB kann ein Unterhaltsanspruch bei einer nur kurzen Dauer der Ehe ausgeschlossen sein. Eine kurze Dauer der Ehe liegt i.d.R. nicht mehr vor, wenn die Ehe länger als zwei Jahre Bestand hatte. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, so ist das Tatbestandsmerkmal kurze Ehedauer ebenfalls nicht mehr gegeben." zitat ende |
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