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#1
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| Hallo, mein Frage lautet, wer von den scheidungswilligen Ehepartnern den Scheidungsantrag stellen sollte? Meines Wissens muss nur der Mann oder die Frau den Antrag stellen und sich dabei anwaltlich vertreten lassen. Danke, Heike |
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#2
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| Hallo, also wenn es schnell über die Bühne gehen soll, dann sollte der Scheidungsantrag derjenige stellen, der es am eiligsten hat. Mann sollte allerdings auch auf sein Vermögen achten. Auch nach der Trennung wirkt etwa die Vermögensentwicklung beider Ehegatten fort. Mann ist etwa auch nach fünfzehn Jahren Trennung verpflichtet, Auskunft über das zum Stichtag erwirtschaftete Vermögen zu geben. Neben dem Zugewinnausgleich läuft auch die Zeit für den Versorgungsausgleich weiter. Für den Versorgugnsausgleich ist die Dauer der Ehezeit entscheidend, nicht die Zeit des Zusammenlebens! Während der Ehe besteht zudem ein Erbrecht des Ehepartners; um den Pflichtteil kommt man erst nach der Scheidung drumrum. Gruss Ottokar |
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#3
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| Hi, ja, richtig. Der Scheidungsantrag kann nur von einem Rechtsanwalt wirksam eingereicht werden. Man muss sich also von einem Anwalt vertreten lassen. Allerdings besteht Anwaltszwang nur, wenn man Anträge stellt. Derjenige, der den Scheidungsantrag entgegennimmt, muss keinen Anwalt haben. Ausnahme: er will auch Anträge stellen. Gruss Volker |
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