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#1
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| Hallo zusammen, Wenn die Ehepartner beide Deutsche sind, in Deutschland geheiratet haben und beide (gemeinsam) im Ausland (EU) leben oder zum Zeitpunkt der Scheidungseinreichtung wenigstens einer, gilt dann das Scheidungsrecht des Wohnsitzlandes oder das deutsche? Wenn das deutsche Recht gelten sollte, wird dann in Deutschland geschieden (Berlin?) oder hat der Wohnsitzstatt das Recht zur Scheidung nach deutschem Recht? Es ist auch eine gemeinsame bewohnte ausländische Immobilie im Spiel. Vielen Dank für eure Hilfe Espresso |
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#2
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| Hallo, § 606 ZPO Zitat:
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#3
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| Hallo Espresoo, in einem lang andauernden Verfahren meines Partners(Frankreich) war ausschlaggebend, wer zuerst die Scheidung eingereicht hat. Die Zuständigkeit sagt aber nichts darüber aus, ob dann nur das jeweilige Recht zugrunde gelegt wird. Lebt der andere Partner wieder in Deutschland, kann er den Versorgungsausgleich dort beantragen. Gruss Malu |
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