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  #1  
Alt 02.09.2009, 13:31
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Standard § 1666 BGB - Kindeswohl

Die Bundesjustizministerin hat nun im Bundeskabinett den Abschlussbericht der von ihr eingerichteten Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - § 1666 BGB" vorgestellt. Er beinhaltet Empfehlungen für eine Verbesserung des Kinderschutzes, Z.B. durch die Zusammenarbeit von Jugendämtern und Familiengerichten.

Familiengerichte können seit Mitte 2008 schneller und besser auf Kindeswohlgefährdungen reagieren. Durch das erweiterte Führungszeugnis bekommen Arbeitgeber im Kinder- und Jugendbereich über einschlägige Sexualdelikte von Bewerbern Infos.
Besonders wichtig für die Zukunft sei, so die Ministerin, eine Reform des Vormundschaftsrechts. Hier sollten die Rechte der Kinder mehr in den Mittelpunkt gerückt werden, z.B. durch verstärkte Beteiligung an der Auswahl und an Entscheidungen des Vormunds. Eine persönliche Beziehung zwischen Vormund und Kind solle erreicht werden. Die Einzelvormundschaft soll deshalb gestärkt und Amtsvormünder entlastet werden. 60 bis 120 Kinder pro Amtsvormund seien zu viel. Es sollen mehr Menschen ehrenamtlich eine Vormundschaft übernehmen. Die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt müsse ausgebaut werden, besonders die Teilnahme des Jugendamts beim Gerichtstermin verbindliche festgelegt werden.

Das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls fördert bereits die frühzeitige Einschaltung der Familiengerichte in den Hilfeprozess. Die Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hat den Kinderschutz im gerichtlichen Verfahren weiter verbessert. Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte betroffener Kinder wurden geschaffen.


Die Arbeitsgruppe schlägt folgendes vor:

1. Verbesserter Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt

Die Gerichtstermine sollen durch eine "mit der Angelegenheit vertraute Fachkraft des Jugendamts" wahrgenommen werden. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) soll entsprechend geändert werden.

2. Fortbildung, fallübergreifende interdisziplinär

Die Arbeitsgruppe schlägt den Ländern und dem Bund vor, in den Richtergesetzen eine allgemeine Fortbildungspflicht für Richter ausdrücklich gesetzlich zu verankern
Es sollten mehr Anreize zur Teilnahme an Fortbildungen und an fallübergreifenden interdisziplinären Arbeitskreisen geschaffen werden.

3. Gefährdung des Wohls des ungeborenen Kindes

Bei einer Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht nach § 1666 BGB die Notwendiges einzuleiten. Es kann Zwangsgeld oder Zwangshaft verhängen, um Ge- oder Verbote durchzusetzen. Das Sorgerecht kann entzogen werden. Die Vorschrift findet ihrem Wortlaut nach nur auf das bereits geborene Kind Anwendung. Zu einer vermeidbaren nachhaltigen Schädigung kann es aber bereits vor der Geburt kommen (etwa durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft).

Nie Arbeitsgruppe empfiehlt, keine gesetzliche Regelung zur Anwendung des § 1666 BGB auf das ungeborene Kind zu treffen. Bei einer Gefährdung des Wohls ungeborener Kinder soll mit den bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten operiert werden. Gerichtliche Ge- und Verbote gegenüber der Schwangeren wären kaum durchsetzbar.

4. Qualitätssicherung in der Vormundschaft und Pflegschaft

Wird den Eltern nach § 1666 BGB das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht auf einen Vormund oder Pfleger. Aber auch im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft kann das Kindeswohl gefährdet werden. Die Arbeitsgruppe hält eine Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für erforderlich.
Es sollen Rechte des Kindes in den Mittelpunkt gestellt werden.
Schwerpunkt ist bisher nicht die Personensorge, sondern die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes oder des Jugendlichen. Insbesondere dann, wenn das Kind in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie untergebracht ist, ist die Tätigkeit des Amtsvormunds eher verwaltender als fürsorgender Natur. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Vormund und dem Kind oder Jugendlichen besteht in diesen Fällen häufig nicht. Dies soll geändert werden.

Hohe Fallzahlen in der Amtsvormundschaft sollen abgebaut werden. 60 bis 120 Vormundschaften seien zu viel.

Die Einzelvormundschaft soll gefördert werden.

Pflegekinder brauchen eine stabile Familiensituation. Viele Pflegekinder leben aber über längere Zeit im Hinblick auf Herkunftsfamilie und Pflegefamilie in unsicheren rechtlichen Verhältnissen.
Bei langjähriger Pflegeverhältnisse soll geprüft werden, wie eine langfristige stabile Situation für das Kind erreicht werden kann, etwa durch Rückführung in die Herkunftsfamilie oder Adoption in der Pflegefamilie.
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  #2  
Alt 26.06.2011, 09:38
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Beiträge: 3
Frage Umgang mit dem Kindesvater

Hallo,
muß meine Tochter den Umgang wenn der Vater Alkoholabhängig ist zulassen
auch wenn er an den Tagen nüchtern ist und kann man den Vater ein Test
unterziehen lassen.Ab wann geht Alkoholabhängigkeit los.Der Kindesvater geht täglich nach feieraben 15.00 in die Kneipe ist da das Wohl des Kindes
nicht gefährtet. Kann man da vor Gericht gehen den Umgang auszusetzen
und wechle Erfolgschancen hat meine Tochter.
würde mich über eine Antwort freuen
Danke micky
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  #3  
Alt 27.06.2011, 13:30
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Registriert seit: 12.08.2010
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 362
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Hallo Micky,

er hat also einen geregelten Arbeitstag und ist an Tagen des Besuches seines Kindes nüchtern?
Jetzt fehlt also nur noch das Argument, mit welchem Du verlangen möchtest das der Umgang ausgesetzt werden kann...
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Stichworte
kinder, kindeswohl, pflegschaft, vormundschaft, § 1666 bgb

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