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  #1  
Alt 11.12.2009, 21:25
ela ela ist offline
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Registriert seit: 11.12.2009
Beiträge: 2
Standard Sorgerecht bei Auszug der Mutter ohne Kinder

Hallo

meine Schwester ist verheiratet und hat 2 Kinder (7+11J.).
Seit gut einem Jahr kriselt es heftig in der Ehe, es gibt immer wieder heftige Streitereien, und meine Schwester überlegt schon lange sich zu trennen.

Leider hat sie die Entscheidung sehr lange herausgezögert und ist mittlerweile krank und in psychologischer Behandlung. Den Weg zum Anwalt scheut sie aber aus verständlichen Gründen- es fehlt die Kraft zu dem Schritt. Ihr Mann übt starken Druck aus, und möchte die Trennung verhindern.

Momentan ist sie stationär im Krankenhaus. Jetzt die Frage, was das Sorgerecht der Kinder angeht: Meine Schwester überlegt, sich auf Probe zu trennen und eine eigene Wohnung (vorerst befristet)zu mieten. Das heisst, sie kommt aus dem Krankenhaus und zieht in diese Wohnung. Die Kinder können nach der Schule zu ihr kommen und wohnen aber vorerst weiter beim Vater.

Kann eine solche Übergangslösung aufgrund psychischer Angeschlagenheit negative Auswirkungen auf einen evtl. anstehenden Sorgerechtsstreit für meine Schwester haben?

Freue mich über antworten.

Ela
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  #2  
Alt 12.12.2009, 01:33
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Registriert seit: 09.11.2009
Beiträge: 77
Standard

Ganz klar NEIN. Das Sorgerecht ist in diesem Fall von beiden gemeinsam auszuüben. Solange niemand von den Eltern das sogenannte Kindeswohl verletzt oder es massive Anzeichen gibt, dass das Kindeswohl in Gefahr gerät, bleibt ein gemeinsam ausgeübte Sorgerecht. Der Gesetzgeber geht erst einmal davon aus, dass die Eltern sich vor einer Trennung aus eigenen Antrieb über den Verbleib, die Versorgung, die Erziehungsziele und natürlich die Umgangszeiten verständigen werden. Wenn die Mutter eine Reha braucht um wieder auf die Beine zu kommen, die Kinder auch beim Vater gut versorgt sind ist auch alles Paletti, die Eltern müssen reden und ihre persönlichen Probleme von Kindesfragen trennen .... da führt kein Weg dran vorbei. Ein modernes Gerichtsverfahren würde bei Streitigkeiten immer beide Elternteile in die Pflicht nehmen sich selbst darüber im klaren zu werden was das beste für die Kinder nach einer Trennung ist. Auch das hiesige Jugendamt bzw. das ASD unterstützt Eltern bei einer anstehenden Trennung mit Beratung und manchmal sogar mit Mediation. Bitte da keine Berührungsängste haben.

NOCH MAL !!! >>>> Die Eltern müssen komunizieren, wenn sie das nicht ohne Hilfe können dann mit Hilfe eines Fachdienstes (ASD, Jugendamt, Beratungsstelle...) und >>> Das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird nur im Zusammenhang im Kontex einer massiven Kindeswohlgefährdung angegriffen. Wenn die Mutter nicht durch ihren psychischen Zustand die Kinder gefährdet oder/und in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt ist, passiert auch nichts.


Ich hoffe ich konnte Dir helfen, sonst Frag noch mal konkreter nach.

Geändert von wach (12.12.2009 um 01:46 Uhr)
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  #3  
Alt 12.12.2009, 21:08
ela ela ist offline
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Registriert seit: 11.12.2009
Beiträge: 2
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danke für die ausführliche Antwort. Das das Sorgerecht erst bei beiden bleibt, ist mir bekannt. Ich befürchte aber, dass der Vater das Sorgerecht für sich beantragt (hat er bereits geäußert) und dies genau damit begründet, dass die Mutter momentan nicht erziehungsfähig ist- durch die Krankheit.

Wenn sie nun noch allein eine Wohnung nimmt, wird er versuchen, dies für sich zu nutzen.
Er verweigert jegliche Eheberatung. Gespräche ohne Hilfe funktionieren tatsächlich nicht. Wenn ich Dich richtig verstehe, kommt er aber am Jugendamt nicht vorbei- richtig? Das heisst er wird zu Gesprächen "verpflichtet"?
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  #4  
Alt 13.12.2009, 03:37
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Registriert seit: 09.11.2009
Beiträge: 77
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Die Erziehungsfähigkeit kann in einem Gerichtsverfahren niemanden einfach so aberkannt werden. Zum einen muss dem Gericht der Eindruck entstehen, dass einem der Sorgeberechtigten tatsächlich die Erziehungsfähigkeit fehlt und zum anderen dies dann durch einen Gutacher (psych. oder psychiatr.) nachgewiesen werden.

Niemand kann zur Beratung gezwungen werden. Aber nach dem neuen FamFG §156 können die Richter den Eltern quasi Beratungsgespräche auferlegen ... Jedoch können die Gerichte keine Zwangsmittel und Ordnungsmittel verhängen falls einer oder beide Erziehenden die Teilnahme ablehnen. Den Eltern werden dann allerdings die gerichtl. Verfahrenskosten aufgebrummt.

Geändert von wach (13.12.2009 um 03:42 Uhr)
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