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#1
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| Hallo, ich habe ein paar kleine Fragen die das Thema Kindesunterhalt betreffen die mich grad mal ziemlich beschäftigen. Also hier mal die Vorgeschichte: Meine Tochter (seit März 2010) 12 lebt bei meinem ehemaligen Lebensgefährten. Ich wurde 2003 per Gerichtsurteil zur Zahlung von Kindesunterhalt für unsere gemeinsame nichteheliche Tochter verpflichetet. Nach der Trennung vom Kindesvater habe ich meinen jetzigen Ehemann kennengelernt, mit dem ich auch verheiratet bin und eine gemeinsame Tochter von 8 Jahren habe. Da ich die letzten Jahre Hartz IV bezogen habe, hat das Jugendamt Unterhaltsvorschuss für meine Tochter gezahlt. Da dieser jetzt ausgelaufen ist, habe ich ein Schreiben vom Jugendamt erhalten, das ich ab sofort 310 Euro Unterhalt zahlen soll aufgrund des Titels von 2003. Zurzeit beziehe ich aber weder Hartz IV noch Kindergeldzuschlag für unsere eheliche Tochter, da mein Mann durch seinen Job über den Sätzen von Hartz IV für unsere Familie liegt. Ich übe einen Minijob auf 100 Euro Basis zur Zeit aus un erhalte ab August eine Teilzeitanstellung (28,5 Wochenstunden). So nun meine Fragen: Gibt es eine Möglichkeit den von mir zu zahlenden Kindesunterhalt herabsetzen zu lassen, da mein monatliches Nettoeinkommen nicht über 600 Euro liegt? Wird mein Mann mit seinem Einkommen in die Berechnung einbezogen? Was ist eine Unterhaltsstundung? Kann mir bitte jemand Auskunft geben wie ich jetzt vorgehen kann. Liebe Grüße blondehexe_2 |
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#2
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| Hallo blondehexe_2, Du bist durch deinen Ehemann versorgt,und dir steht ein "Taschengeld" von ihm zu. Du hast außerdem einen Mini-Job. Das "Taschengeld" + das Geld aus dem Mini-Job musst du für den Unterhalt aufwenden. Es kann von dir verlangt werden dass du mehr Stunden arbeitest um den KU zu bezahlen ( Erwerbsobliegenheit). lg edy |
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#3
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| Hallo blondehexe, also du solltest prüfen lassen, ob nicht eine Abänderung des Urteils möglich ist. wenn du ab August nach allen Abzügen weniger als 900 € übrig hast, dann musst du weiterhin Unterhalt zahlen. Dies würde ich aber professionell durchprüfen lassen. Dein Mann kann aber nur bedingt mit hineingezogen werden. Das mit dem Taschengeld seh ich nciht so. Die Grundsätze für den Unterhalt von Getrennten kann auf den Familienunterhalt nicht übertragen werden. Dass du einen Unterahaltsanspruch auf Familienunterhalt hast, kann ich nicht erkennen, da du höhst wahrscheinlich Naturalunterhalt leistest. Die Erwerbsobliegenheit kann auch nicht gleich bejaht werden, da auch dort geprüft werden muss ob du eine andere Arbeit aufnehmen kannst und ob das verhältnissmößig ist. Nicht jede weniger verdienende Arbeit zieht gleich eine Erwerbsobliegenheit mit sich! Um nicht in die Kostenfalle zu tappen würde ich dir anwaltliche Hilfe raten. Dein Kind (vertreten durch dein Vater ) kann auch schnell mal vollstrecken wenn du nicht zahlst und dies solltest du vermeiden.
__________________ Bei weiteren Fragen stehe ich gern auch per PN zur Verfügung. LG Justi DEXTRA - Ihre "Rechte Hand" in Familiensachen. http://www.kanzlei-familie.de |
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