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#1
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| Eigentlich möchte ich nur wissen ob ich eine Art Unterhaltspflicht gegenüber meiner Exfreundin (hatte).. und hoffe auf hilfreiche Antworten. Wir haben ein gemeinsames, minderjähriges Kind, waren nicht verheiratet gewesen. Nach der Trennung lebten wir noch mehrere Monate in einer gemeinsamen Wohnung. In dieser Zeit kündigte meine Exfreundin ihren Job und konnte seither keinen Beitrag mehr zum Lebensunterhalt also Miete/ Kindergartenkosten etc. leisten, da sie mit ihrer Selbstständigen Tätigkeit nicht einmal die laufenden Kosten decken konnte. Ich hatte richtig zu tun, um diesen Ausfall zu kompensieren. Meine Exfreundin meint nun: "Ich wäre ohnehin zu diesem Unterhalt verpflichtet gewesen!" Aber wieso? Das bin ich doch jetzt auch nicht... Wir teilen die gemeinsame Wohnung (waren beide Hauptmieter) nicht mehr und das Kindergeld geht 50/50 wie die Betreuung unseres Kindes zu beiden Elternteilen... Es ist eine beachtliche Summe entstanden, die ich gern zuzuordnen wüsste. Die Frage weshalb wir noch zusammen lebten ist einfach zu beantworten, um gute Eltern zu sein.... Kann mir aus diesen Angaben jemand weiterhelfen? |
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#2
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| Hallo SucheRat, Wie alt ist denn euer Kind? lg edy |
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#3
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| Sie ist jetzt 3 Jahre alt. War die gesamte Zeit über volltags in Betreuung... Geändert von SucheRat (23.09.2011 um 18:49 Uhr) |
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#4
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| Hallo SucheRat, Wenn deine Ex-Freundin mit eurem Kind in eigener Wohnung gelebt hätte: Du bist deinem Kind zu Unterhalt verpflichtet.(Kindesunterhalt). Und der Mutter des Kindes,mindestens bis zum 3 Geburtstag des Kindes bist du auch unterhaltspflichtig (Betreuungsunterhalt).Die Mutter muss in dieser Zeit nicht arbeiten gehen. Die Höhe des KU sowie des BU hängt von deinem Einkommen ab d.h. du musst leistungsfähig sein. Ein kurzes "Hallo" am Anfang deines Textes wäre schön. lg edy |
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#5
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| Hallo Edy, hab Dank für Deine ausführliche Beschreibung! Wenn ich Dich richtig verstanden habe wäre ich in der geschilderten Konstellation zu keinem Zeitpunkt in einer Unterhaltspflichtigen Situation gewesen. Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt bestünde ja nur, wenn das Kind in irgend einem anderen Verhältnis als 50/50% von einem der Elternteile betreut würde. Unser Kind war zudem ganztags in einer KiTa. Meine Exfreundin hätte genügend Eigenkapital besessen, um Ihren Anteil der laufenden Kosten für den kritischen Zeitraum mitzutragen und hätte diesen auch benutzen müssen. Sehe ich das richtig? |
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#6
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| Hallo SucheRat, Wenn ihr euer Kind gemeinsam betreut habt und ihr beiden jeder eine Arbeits- stelle gehabt hättet dann wäre das mit dem Unterhalt überflüssig gewesen. Es wäre aber für die Mutter ein leichtes gewesen sich mir Kind eine eigene Wohnung zu suchen und du hättest KU +BU zahlen müssen ( soweit leistungsfähig).Die Mutter hätte aber nicht arbeiten müssen. Zum 50:50 Modell: jeder muss entsprechend seines Einkommens Unterhalt zahlen.Es kann also durchaus mehr als die Hälfte sein. lg edy Geändert von edy (23.09.2011 um 21:35 Uhr) |
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#7
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| Hallo Edy, da gibt es doch sicher Grenzen. Salopp formuliert entscheidet doch keinesfalls nur eine Mutter, ob das Kind mal eben bei Ihr verbleibt und somit ein Anspruch auf Unterhalt entsteht. Insofern könnte auch der Vater mit dem Kind allein in der Wohnung bleiben, oder wie in meinem Fall, also wie die Mutter seinen Job kündigen und selbst bedürftig werden. Wo endet so ein Unfug... Nicht arbeiten gehen zu müssen ist unabhängig von der Anatomie - ausschließlich Betreuungssache und somit kein Leichtes, vermute ich. Es sei denn man wäre einer Willkür der Rechtssprechung ausgesetzt. Im 50/50 Modell gibt es keinen Unterhalt. Die Betreuungszeit des Besserverdienenden müsste ja in diesem Fall als Wertvoller angesehen und somit von irgendwo her ausgeglichen werden.... Sonst wäre das ja wieder eine Einladung zum o.g. Teufelskreislauf. Wer kann da eigentlich Auskunft geben / Vermitteln ohne gleich vor einem Gericht zu landen? Ich würde es gerne vernünftig und sachlich klären damit das Verhältnis nicht unnötig leidet. |
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#8
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| Hallo SucheRat, Zitat:
In meinem Club müssen jedes Jahr von jedem Mitglied 30 Arbeitsstunden geleistet werden. Da gibt es Handwerker,Rechtsanwälte,Unternehmer,Zahnärzte usw. Der Handwerker muss 30 Std. leisten. Und der Unternehmer nur 5? Nein, alle sind Clubmitglieder mit gleichen Rechten und Pflichten. lg edy |
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#9
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| Edy, Danke für Deine Ausführung aber es hilft mir nicht weiter. Außerdem halte ich den Vergleich einer Fürsorgeverpflichtung von Eltern und dem Clubbeispiel aus dem Kontext gerissen, wenn es um einen Unterhalt geht. Also welche Institution kann hier schlichtend und beratend, sachlich kompetent zur Hilfe stehen um diese Angelegenheit nicht emotional entleiten zu lassen....? Hast Du dazu eine Meinung? |
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#10
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| Hallo SucheRat, google forum unterhalt lg edy |
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