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#1
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| Hallo Alle mal die Ausnahme: wir sind seit 8 Jahren verheiratet und ich bin 2 Monate vor der Ehe schon verrentet worden, also eine 100 % Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum normalen Rentenalter. Auch habe ich einen Schwerbehindertenausweiss mit 60 Prozent.Nun wollen wir uns scheiden lassen. Da ich ja Erwerbsunfähig bin ,muss sie ja nach dem BGB Unterhalt an mich zahlen. Hier gilt ja dann auch dem Trennungsjahr die 3/7 Regelung, dieser Rest wird ja mit meiner Rente addiert und dann wieder durch 2 geteilt, die Differenz zu meiner Rente muss sie ja bezahlen und dies so lange bis sie in Rente geht, also gut 20 Jahre lang. Wie sieht es eigentlich danach aus, wird dies im Versorgungsausgleich geklärt und zählt dazu auch ihre zusätzliche Rentenversicherung, die teilweise vom Arbeitgeber bezahlt wird ? Und wie sieht es überhaupt mit unserem Kind , 8 Jahre alt, aus, sie will unbedingt, dass er auf ihre Steuerkarte kommt, dies wäre steuerlich besser, angeblich, für beide ? Kindesunterhalt fällt nicht an, da wir uns die Zeiten genau aufgeteilt haben. Und noch eine Frage, sie kann ja 5 % Pauschale für z.B. Arbeitsweg schon vorher abziehen, nun will sie sich aber einen Freibetrag auf die Steuerkarte eintragen, da die Strecke recht lang ist. Sie würde doch damit diese berufsbedingten Ausgaben zweimal "bezahlt " bekommen, einmal zieht sie es vom Nettoeinkommen ab und zusätzlich macht sie es steuerlich geltend. Oder ist es so, dass ich unterm Strich gleich bin, da sie ja durch den Freibetrag mehr Netto hat. Und noch eine Frage, die Letzte, sie verlangt , dass ich einen 400 € Job annehmen soll, dies müßte ich, Es wäre genau der Betrag, den ich auch zu meiner Rente ohne Abzüge hinzuverdienen dürfte. Nur ich habs mir mal durchgerechnet: Wenn ich wirklich dies machen würde, blieben mir durch die Addition der Einkommen unterm Strich davon nur 300 €. Bin ich wirklich verpflichtet einen Mini-Job anzunehmen ? |
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#2
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| Hallo, alles etwas wirr, was Du da schreibst. Ich versuche es trotzdem mal. Deine Frau hat einen Selbstbehalt von 1050 € (meine ich, da wird mir Edy vielleicht helfen, wenn ich falsch liege). Zu diesem Betrag zu addieren wären die berufsbedingten Aufwendungen. Die sind im Minimum 5 %, pro gefahren Kilomenter sind das derzeit, soweit ich das überblicke 18 - 22 Cent. Achtung! Pro gefahrenen Kilometer, nicht nur für die einfache Fahrt, wie es im Steuerrecht ist. Dann wäre das Kind hälftig hinzu zu rechnen. Der Freibetrag auf der Steuerkarte hat auf die unterhaltsrechtliche Seite keinerlei Einfluß, da dort ja unabhängig davon die obige Regelung gilt. Ob Du nach der Scheidung arbeiten musst, das vermag ich nicht abzuschätzen. Allerdings glaube ich nicht, dass das Familiengericht Dir uneingeschränkt Unterhalt von ihr bis zur eigenen Verrentung zusprechen wird. Die Zeiten der uneingeschränkten Unterstützung sind schon lange vorbei, insbesondere für die Fälle wie den Deinigen, in der die Ehe ja doch relativ kurz dauerte und keine ehebedingten Nachteile erkennbar sind. Herzlichst TK |
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#3
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| Hallo Red S. Du hast ja Vorstellungen.... Zitat:
Sollte Deine Rente geringer sein als das Einkommen Deiner bald Ex-Frau, hättest Du Anspruch auf Unterhalt im Trennungsjahr. Darüberhinaus wirst Du Deinen Bedarf außerst detailiert darlegen müssen. Bei einer Ehedauer von 8 Jahren wird noch nicht von einer langen Ehe gesprochen. Daher kann man nichr pauschal auf einen Unterhalt bis werweißwann hoffen. Natürlich ist es besser, wenn Deine Frau das Kind auf die Steuerkarte bekommt. Du könntest Doch mit dem halben Freibetrag nichts anfangen. Was den Freibetrag für die berufsbedingten Aufwendungen angeht, so kann sie das natürlich nicht 2 mal geltend machen. Wie hoch ist Denn Deine Rente und das Einkommen der Frau? LG chico |
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#4
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| Liebe/r chico, hier sind wir doch nun wirklich mal (fast) einer Ansicht. Nur eine kleine Korrektur. Durch den Eintrag des Freibetrages wird nur die Steuerlast (geringfügig) reduziert. Und das auch nur vorübergehend, man kann die Beförderungskosten zur Arbeit natürlich auch erst in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Beides wirkt sich auf das Einkommen aus, und fließt somit ins Netto ein. Wovon der Frührentner ja auch was hat, weil das eben zu einer Erhöhung des Netto-Einkommens führt. Unabhängig von der steuerlichen Absetzbarkeit der Hälfte der Fahrtkosten hat die Frau aber familienrechtlich die Möglichkeit, alle Fahrtkosten in der von mir genannten Höhe pro Kilometer (für Hin- und Rückfahrt) einkommrenbereinigend einzusetzen. Von einer doppelten Berücksichtigung kann also nicht die Rede sein. Also erfolgt durch die steuerliche Anerkennung kein Kostenersatz, sondern nur eine Steuerreduzierung, außerdem wird nur die Hälfte der Kilometer reduzierend anerkannt. Und diese Reduzierung kommt dem Frührentner noch zugute. Was will er eigentlich? Dass sie mehr Steuern zahlt, als sie müsste und er damit als Konsequenz weniger Unterhalt bekommt? Kapier ich nicht. Herzlichst TK Geändert von timekeeper (30.01.2012 um 10:24 Uhr) |
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#5
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| Hallo, leider muss ich sagen, dass es Ausnahmen gibt, die sogar gesetzlich geregelt sind: § 1572 BGB: nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt 1. der Scheidung, 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, 3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Und wie schon erwähnt, erhalte ich eine unbefristete , bzw. bis zum normalen Rentenalter, 100 % Erwerbsunfähigkeitrente. Zumal ich schon fast 56 Jahre alt bin ,kann unter keinen Umständen passieren, dass ich wieder erwerbsfähig würde, denn ansonsten würde ich mit Sicherheit keine 100 % Erwerbsunfähigkeitrente erhalten. Außerdem werde ich unser Kind, 8 Jahre, wohl die nächsten Jahre überwiegend betreuen. Beim Unterhalt gibt es Ausnahmen und hier ist so eine der ganz wenigen Ausnahmen. Hinzu kommt auch noch, dass wir damals geheiratet hatten, damit ein Ausgleich durch die andere Steuerklasse vorhanden war und zusätzlich für das "verheiratet sein" Zulagen erhalten hat. ( öffentlicher Dienst, die zahlen ja für jede Kleinigkeit Zulagen ) |
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#6
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| Hallo, da schaust Du mal in die gängigen Kommentierungen, die Änderungen, die sich seit der letzten Familienrechtsreform ergeben haben. Und da wirst Du dann ganz schnell eines anderen belehrt sein. Etwa auf Begrenzung bei einer Ehe von so relativ kurzer Dauer wie bei Deiner. Wenn überhaupt nach der Scheidung noch ein Anspruch besteht, dann mal gepeilt für etwa drei Jahre, das wars. Und beim Alter des Kindes gibt es auch keinen Betreuungsunterhalt mehr. Die Zulagen fallen ja dann demnächst weg. Und, Deine EM-Rente sagt lediglich, dass Du nicht jeden Tag mehr als 3 Stunden arbeiten kannst. Mehr ist dadurch nicht festgestellt. Abgesehen davon sagt Dein Alter erst einmal gar nichts über die Dauer der EM-Rente aus. Und Du räumst ja weiter oben selbst ein, dass Du schon geringfügig arbeiten könntest, aber es sich finanziell nicht lohne. Familiengerichte arbeiten in so Fällen dann in der Regel mit fiktiven Einkommen. Also mit 20 Jahre andauernder Versorgung nach 8-jähriger Ehe, das wird mit Sicherheit nix. Herzlichst TK Geändert von timekeeper (30.01.2012 um 12:49 Uhr) |
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#7
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| Hallo Red Scorpion, § 1572 BGB: nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen Keine Ahnung wie viele Jahre deine Frau jünger ist. Aber wer sagt denn das sie immer einen Fulltime-Job ausführen muss? Auch ihr könnte doch der Gedanke kommen "ich schaff das nicht mehr" "ich muss meine Arbeitszeit reduzieren". lg edy
__________________ Ein freundliches "Hallo" setzt sich auch in Foren immer mehr durch. |
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#8
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| Hallo timekeeper, Du hast natürlich recht. Ich hatte da einen Gedankenfehler. Der Freibetrag hat nichts mit der Bereinigung des Einkommen zu tun. ![]() Off topic Du hast den Film auch gesehen wie ich Deinem Nic entnehme?! LG chico |
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#9
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| Hi, klar kenn ich den Film. Endlich mal einer, der ihn auch kennt. Außerdem bin ich als timekeeper vor vielen Jahren ins Berufsleben eingestiegen, und das in Canada. Da bot sich der Nickname doch an. Aber zurück zum Fall. Der Fragesteller verkennt die juristische Lage offensichtlich völlig. M.E. ist er nicht bedürftig. Die EM-Rente macht ihn letztlich unbedürftig. Denn auch wenn sie recht zeitig erhalten wird, so wird der Anspruch doch fiktiv hochgerechtnet bis zum 60. Geburtstag. Der Rentenempfänger wird also so gestellt, als hätte er bis zum 60. Geburtstag auf der Ebene der vorherigen Einzahlungen weiter eingezahlt. Von dieser ermittelten Höhe werden dann pauschal 14 % maximal in Abzug gebracht; der TE kann also für sich selbst sorgen, was er ja auch tut. Damit ist unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit nach einer Scheidung m.E. der Grund für die Zahlung von Aufstockungsunterhalt weggefallen. Vielleicht kann man sich wegen der Dauer der Ehe noch auf einige Jahre einigen. Ich habe eine Entscheidung gefunden, in welcher von einer dreijährigen nachehelichen Unterhaltsverpflichtung ausgegangen wird bei achtjähriger Ehedauer. Ist also vergleichbar. Bleibt nur die Frage, ob sich durch die EM-Rente was ändert. Entscheidend ist hier der sog. Einsatzzeitpunkt. Danach könnte sich was ändern, wenn der Betroffene innerhalb der Ehe erwerbsunfähig wird. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der BGH (BGH FamRZ 90, 260) stellt unmißverständlich als Voraussetzung für nachehelichen Unterhalt einen Zusammenhang zwischen der Krankheit und der Ehe her. Eine Krankheit muss also erst in der Ehe aufgekommen oder zumindest festgestellt worden sein. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der TE war schon lange vor Eheschließung erkrankt/gebrechlich, was auch immer. Außerdem kann er für sich selbst sorgen (tut er ja auch) und er kann, wie er selbst einräumt, auch arbeiten. Das tut er lediglich nicht, weil es dann zu einer Minderung der Minderung der Unterstützung durch die Ehefrau käme ("lohnt sich finanziell nicht"). Spätestens mit der Scheidung wird er sich überlegen müssen, ob er es sich leisten kann, ohne Nebenjob zu leben. Außerdem, wie Edy richtig festgestellt hat, kann die Frau jederzeit ihre Berufstätigkeit reduzieren. Er ist nicht priviligiert. Also, sie könnte jetzt sofort befristet auf Teilzeit gehen, bis die Ehe geschieden und rechtskräfftig festgestellt ist, dass sie nicht zahlen muss, dann wieder auf Vollzeit. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es für ihn vielleicht sinnvoll, sich zu einigen? Herzlichst TK Geändert von timekeeper (31.01.2012 um 09:07 Uhr) |
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