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#1
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| Hallo, Ich befinde mich in folgender Situation: Ich bin seit dem 28.06.2008 verheiratet, im November 2009 wurde meine Frau krank/depressiv (und kann/ will nicht mehr ihren alten Job als Krankenschwester ausüben Nettoeinkommen ca.1200,-) Sie ist Anfang Dez 2009 in eine Klinik für Psychosomatik für 6 Wochen eingewiesen worden und bezieht seitdem ca. 1000,-Krankengeld. Vor zwei Wochen ist sie aus unserer gemeinsamen Wohnung ausgezogen und vor einer Woche hat sie mir erklärt, dass sie die Trennung möchte und unsere Ehe als gescheitert sieht. Ich weiß das sie sich beruflich auch verändern will, sie möchte noch dieses Jahr ein Studium beginnen- nun meine Frage: Inwiefern bin ich zu Unterhaltsansprüchen meiner Frau verpflichtet (mein Nettoeinkommen ist ca. 2200,-) Macht es einen Unterschied bezüglich der Höhe des Unterhaltes ob ich jetzt, wo sie noch ein regelmäßiges Einkommen hat, sofort den Beginn des Trennungsjahres aktenkundig mache oder ist es irrelevant? Ich sehe mich eigentlich nicht dazu verpflichtet ihr "ein Studium zu finanzieren"- da sie die Trennung will, möchte ich ehrlich gesagt gar keinen Unterhalt zahlen... Gruß Ronny |
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#2
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| Hallo Ron0815, Trennungsunterhalt muß immer gezahlt werden. Grobe Rechnung ist folgende: Differenz zwischen dem durchschnittlichen EK der letzten 12 Mt. + Urlaubs-,Weihnachtsgeld+ Steuerrückerstattung und dem Einkommen deiner Frau (hier auch Durchschnitt ) geteilt durch 2=? und dies ist als Ausgleich zu zahlen. Du hast allerdings einen Selbstbehalt deiner Frau gegenüber von 1000€. Zitat:
lg edy lg edy |
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#3
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| Es geht hier um den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Sofern keine Kinder zu erziehen sind, sehe ich auch nicht ein, warum die Ehefrau ihren Bedarf nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft decken kann!! Sicherlich sie ist arbeitsunfähig krank und kann auch psychischen Gründen ihren alten Beruf als Krankenschwester nicht mehr ausüben!! Gleichwohl müßte sie m.E. mit einem Arbeitsvermittler der Arbeitsagentur klären, welchen Beruf sie zukünftig ausüben kann! Dann müßte sie auch ihre Bemühungen nachweisen. Schließlich gibt es noch gewisse Ausschlussgründe nach § 1579 BGB, von denen hier ggf. Ziffer 4 greifen könnte. |
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| studium, trennung, unterhalt |
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